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(Beschädigung von Sachen) aber auch für die dem Nachbar entgehenden ¬
Vortheile, auf welche dieser ein wohlerworbenes Recht
hat (lucrum cessaus). Als Schaden ist also anzusehen, wenn
z. B. das Erdreich weggeführt, die Frucht mit fortgeschwemmt,
die Saat verschlämmt, wenn Feuchtigkeit erzeugt wird, welche die
Kultur hindert, und dergl. — Niemand ist dagegen für Handlungen ¬
verantwortlich, durch welche er dem Nachbar Vortheile
entzieht, die dieser bisher nur faktisch genossen, weil der Andere
ein ihm zuständiges Recht gar nicht, oder in anderer Weise, als
er es vermöge seines Eigenthums ausüben konnte, ausgeübt hat.
Das sprechen folgende Stellen aus: 1. 1. §. 22. h. t. „Sed
si vicinus opus tollat, et sublato eo aqua naturaliter ad
inferiorem agrum perveniens noceat, Labeo existimat,
aquae pluviae arcendae agi non posse; semper enim hanc
esse servitutem inferiorum praediorum, ut natura profluentem ¬
aquam excipiant." Die niedriger gelegenen Grundstücke also
sind verpflichtet, das von den oberen in natürlicher Weise herabfließende ¬
Regenwasser aufzunehmen. Wenn nun der Besitzer eines
höher gelegenen Grundstücks Vorkehrungen getroffen hatte, um
das Regenwasser ganz abzuwehren, was auch dem niedriger gelegenen ¬
Grundstücke Vortheil brachte, und er nimmt später wieder ¬
diese Vorkehrungen hinweg, so daß das Regenwasser seinen
natürlichen Lauf wieder nach dem tiefer gelegenen Grundstücke
nimmt, so hat der Besitzer desselben keine Klage, weil ihm nur
ein faktisch genossener, von der Willkühr des Nachbars abhängiger ¬
Vortheil entzogen wird.
1Zu -
diesen Vortheilen gehört auch der Nutzen, welchen
das Regenwasser den Grundstücken etwa bringt. Wenn also
der Besitzer eines höher gelegenen Grundstücks Vorkehrungen
trifft, daß das Regenwasser nicht mehr abläuft, so findet wegen ¬
der den tiefer gelegenen Grundstücken dadurch entzogenen
Benutzung des Regenwassers die Klage nicht Statt;*) l. 1:
§. 11. h. t. „Idem ajunt: aquam pluviam in suo retinère,
vel superfluentem ex vicinum in suum derivare, dum opus
in alieno non fiat, omnibus jus esse; prodesse enim sibi
*) Schneider a. a. O. S. 352. Unterhokzuer a. a. O. S. 198. VIII.