Inhaltsverzeichnis : Ueber die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstücks-Nachbarn ([1])

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(Beschädigung  von  Sachen)  aber  auch  für  die  dem  Nachbar  entgehenden ¬
  Vortheile,  auf  welche  dieser  ein  wohlerworbenes  Recht
hat  (lucrum  cessaus).  Als  Schaden  ist  also  anzusehen,  wenn
z.  B.  das  Erdreich  weggeführt,  die  Frucht  mit  fortgeschwemmt,
die  Saat  verschlämmt,  wenn  Feuchtigkeit  erzeugt  wird,  welche  die
Kultur  hindert,  und  dergl.  —  Niemand  ist  dagegen  für  Handlungen ¬
  verantwortlich,  durch  welche  er  dem  Nachbar  Vortheile
entzieht,  die  dieser  bisher  nur  faktisch  genossen,  weil  der  Andere
ein  ihm  zuständiges  Recht  gar  nicht,  oder  in  anderer  Weise,  als
er  es  vermöge  seines  Eigenthums  ausüben  konnte,  ausgeübt  hat.
Das  sprechen  folgende  Stellen  aus:  1.  1.  §.  22.  h.  t.  „Sed
si  vicinus  opus  tollat,  et  sublato  eo  aqua  naturaliter  ad
inferiorem  agrum  perveniens  noceat,  Labeo  existimat,
aquae  pluviae  arcendae  agi  non  posse;  semper  enim  hanc
esse  servitutem  inferiorum  praediorum,  ut  natura  profluentem ¬
  aquam  excipiant."  Die  niedriger  gelegenen  Grundstücke  also
sind  verpflichtet,  das  von  den  oberen  in  natürlicher  Weise  herabfließende ¬
  Regenwasser  aufzunehmen.  Wenn  nun  der  Besitzer  eines
höher  gelegenen  Grundstücks  Vorkehrungen  getroffen  hatte,  um
das  Regenwasser  ganz  abzuwehren,  was  auch  dem  niedriger  gelegenen ¬
  Grundstücke  Vortheil  brachte,  und  er  nimmt  später  wieder ¬
  diese  Vorkehrungen  hinweg,  so  daß  das  Regenwasser  seinen
natürlichen  Lauf  wieder  nach  dem  tiefer  gelegenen  Grundstücke
nimmt,  so  hat  der  Besitzer  desselben  keine  Klage,  weil  ihm  nur
ein  faktisch  genossener,  von  der  Willkühr  des  Nachbars  abhängiger ¬
  Vortheil  entzogen  wird.
1Zu -
  diesen  Vortheilen  gehört  auch  der  Nutzen,  welchen
das  Regenwasser  den  Grundstücken  etwa  bringt.  Wenn  also
der  Besitzer  eines  höher  gelegenen  Grundstücks  Vorkehrungen
trifft,  daß  das  Regenwasser  nicht  mehr  abläuft,  so  findet  wegen ¬
  der  den  tiefer  gelegenen  Grundstücken  dadurch  entzogenen
Benutzung  des  Regenwassers  die  Klage  nicht  Statt;*)  l.  1:
§.  11.  h.  t.  „Idem  ajunt:  aquam  pluviam  in  suo  retinère,
vel  superfluentem  ex  vicinum  in  suum  derivare,  dum  opus
in  alieno  non  fiat,  omnibus  jus  esse;  prodesse  enim  sibi
*)  Schneider  a.  a.  O.  S.  352.  Unterhokzuer  a.  a.  O.  S.  198.  VIII.
            
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