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Ist der Einspruch zulässig, so kann in der Sache das auf kontradiktorische ¬
Verhandlung ergehende Urtheil ganz oder theilweise das
V. U. bestätigen bezw. aufheben. „Insoweit" es bestätigt, ist nach
§ 308 auszusprechen, daß die alte Entscheidung aufrecht erhalten
wird*), und „insoweit" diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das
V. U. in dem neuen Urtheil aufgehoben. Bei theilweiser Abänderung
muß sich aus dem neuen Urtheile ergeben, welche Bestandtheile des
alten Urtheils aufrecht erhalten werden. Daß diese Bestandtheile
nicht ebenfalls aufzuheben und durch materiell identische Bestandtheile
im neuen Urtheile zu ersetzen sind, folgt nicht nur aus dem Wortlaute ¬
des § 308, sondern auch aus dem guten Sinne, den das Gesetz
seinen Worten verbindet. Denn:
mit
1) Nur insoweit das alte Urtheil aufrecht erhalten wird, bleibt
die vorläufige Vollstreckbarkeit desselben aufrecht (§ 655*), bleiben die
auf Grund der bisherigen vorläufigen Vollstreckung erworbenen Pfandrechte ¬
(§ 709) für den Gläubiger in Kraft, wird dieser nicht zur Zahlung ¬
des bereits Empfangenen verurtheilt (§ 655*)
2) Ist gegen das V. U. Berufung von der einen, Einspruch von
der andern Partei eingelegt, so hat die theilweise Bestätigung des Urtheils, ¬
soweit es mit Berufung angefochten ist, die Bedeutung, daß
nach Erledigung des Einspruchs die Berufung gegen das erste Urtheil
fortgesetzt werden kann, während bei formeller Aufhebung und materieller ¬
Wiederholung des alten im neuen Urtheile jene Berufung vereitelt,
folglich gegen das neue Urtheil Berufung einzulegen wäre (§ 486).
Insbesondre wäre die vom nunmehr ausbleibenden Kläger gegen das
erste nach § 296“ theils klagsabweisende Urtheil eingelegte Berufung
hinfällig, wenn jetzt, weil das V. U. wider den Kläger völlig klagsabweisend -
lautet, also theilweise abändert, die alte Entscheidung aufgehoben ¬
und an deren Stelle formell das neue V. U. gesetzt werden
würde
Entgegen diesem Wortlaut und Sinn des Gesetzes behauptet
Seuffert § 308 N. 1: „Stimmt das Endurtheil mit dem V. U.
nicht vollständig überein, so ist in der Urtheilsformel auszusprechen,
daß das V. U. aufgehoben wird und sodann die neue Entscheidung
statthaft sein? Gegen das Reichsgericht spricht: 1) das arg. a majori ad minus,
daß, wenn das Endurtheil den Rechtsmitteln nicht unterliegt (§ 94), um so
weniger das Z. U.; 2) der Umstand, daß Zwischenurtheile selbstständig den
Rechtsmitteln überhaupt nicht zugänglich sind. Aus letzterem Grunde hätte die
Revision gemäß § 526 zurückgewiesen werden sollen.
„aus zusprechen", daß „aufrecht zu erhalten sei" sagt § 308 mit einem
überflüssigen Gerundiv (S. o. S. 93 N. 1).
Damit ist zugleich gesagt, daß überall, wo der mit Berufung angefochtene
Theil des Urtheils, gegen welches auch Einspruch eingelegt ist (§ 296 *),
Einspruchsverfahren aufgehoben wird, die Berufung dadurch von selbst wegfällt
(Mot. zu § 486), während andernfalls nunmehr das Berufungsverfahren fortzusetzen ¬
ist.