Volltext : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

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Ist  der  Einspruch  zulässig,  so  kann  in  der  Sache  das  auf  kontradiktorische ¬
  Verhandlung  ergehende  Urtheil  ganz  oder  theilweise  das
V.  U.  bestätigen  bezw.  aufheben.  „Insoweit"  es  bestätigt,  ist  nach
§  308  auszusprechen,  daß  die  alte  Entscheidung  aufrecht  erhalten
wird*),  und  „insoweit"  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  wird  das
V.  U.  in  dem  neuen  Urtheil  aufgehoben.  Bei  theilweiser  Abänderung
muß  sich  aus  dem  neuen  Urtheile  ergeben,  welche  Bestandtheile  des
alten  Urtheils  aufrecht  erhalten  werden.  Daß  diese  Bestandtheile
nicht  ebenfalls  aufzuheben  und  durch  materiell  identische  Bestandtheile
im  neuen  Urtheile  zu  ersetzen  sind,  folgt  nicht  nur  aus  dem  Wortlaute ¬
  des  §  308,  sondern  auch  aus  dem  guten  Sinne,  den  das  Gesetz
seinen  Worten  verbindet.  Denn:
mit
1)  Nur  insoweit  das  alte  Urtheil  aufrecht  erhalten  wird,  bleibt
die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  desselben  aufrecht  (§  655*),  bleiben  die
auf  Grund  der  bisherigen  vorläufigen  Vollstreckung  erworbenen  Pfandrechte ¬
  (§  709)  für  den  Gläubiger  in  Kraft,  wird  dieser  nicht  zur  Zahlung ¬
  des  bereits  Empfangenen  verurtheilt  (§  655*)
2)  Ist  gegen  das  V.  U.  Berufung  von  der  einen,  Einspruch  von
der  andern  Partei  eingelegt,  so  hat  die  theilweise  Bestätigung  des  Urtheils, ¬
  soweit  es  mit  Berufung  angefochten  ist,  die  Bedeutung,  daß
nach  Erledigung  des  Einspruchs  die  Berufung  gegen  das  erste  Urtheil
fortgesetzt  werden  kann,  während  bei  formeller  Aufhebung  und  materieller ¬
  Wiederholung  des  alten  im  neuen  Urtheile  jene  Berufung  vereitelt,
folglich  gegen  das  neue  Urtheil  Berufung  einzulegen  wäre  (§  486).
Insbesondre  wäre  die  vom  nunmehr  ausbleibenden  Kläger  gegen  das
erste  nach  §  296“  theils  klagsabweisende  Urtheil  eingelegte  Berufung
hinfällig,  wenn  jetzt,  weil  das  V.  U.  wider  den  Kläger  völlig  klagsabweisend -
  lautet,  also  theilweise  abändert,  die  alte  Entscheidung  aufgehoben ¬
  und  an  deren  Stelle  formell  das  neue  V.  U.  gesetzt  werden
würde
Entgegen  diesem  Wortlaut  und  Sinn  des  Gesetzes  behauptet
Seuffert  §  308  N.  1:  „Stimmt  das  Endurtheil  mit  dem  V.  U.
nicht  vollständig  überein,  so  ist  in  der  Urtheilsformel  auszusprechen,
daß  das  V.  U.  aufgehoben  wird  und  sodann  die  neue  Entscheidung
statthaft  sein?  Gegen  das  Reichsgericht  spricht:  1)  das  arg.  a  majori  ad  minus,
daß,  wenn  das  Endurtheil  den  Rechtsmitteln  nicht  unterliegt  (§  94),  um  so
weniger  das  Z.  U.;  2)  der  Umstand,  daß  Zwischenurtheile  selbstständig  den
Rechtsmitteln  überhaupt  nicht  zugänglich  sind.  Aus  letzterem  Grunde  hätte  die
Revision  gemäß  §  526  zurückgewiesen  werden  sollen.
„aus  zusprechen",  daß  „aufrecht  zu  erhalten  sei"  sagt  §  308  mit  einem
überflüssigen  Gerundiv  (S.  o.  S.  93  N.  1).
Damit  ist  zugleich  gesagt,  daß  überall,  wo  der  mit  Berufung  angefochtene
Theil  des  Urtheils,  gegen  welches  auch  Einspruch  eingelegt  ist  (§  296  *),
Einspruchsverfahren  aufgehoben  wird,  die  Berufung  dadurch  von  selbst  wegfällt
(Mot.  zu  §  486),  während  andernfalls  nunmehr  das  Berufungsverfahren  fortzusetzen ¬
  ist.
            
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