218
Gegner derjenigen Partei ausbleibt, welche den Einspruch eingelegt
hat, sondern auch dann, wenn diese neuerdings säumig ist.'
Sie
hätte, wenn dennoch (ungesetzlich) durch V. U. wider sie der Einspruch
als unzulässig verworfen werden würde, nur das unzulängliche Schutzmittel ¬
des § 474u
Gegen das den Einspruch als unzulässig verwerfende Urtheil
steht,
weil es kontradiktorisch ist, die Berufung (bezw. Revision) zu.
Wird diese für begründet erachtet,
so erfolgt unter Aufhebung des
Urtheils Zurückverweisung, wobei das Untergericht an den Ausspruch
des Obergerichts, daß der Einspruch zulässig sei, gebunden ist (§ 500*)
während die rechtliche Beurtheilung des Prozeßstoffes durch das Berufungsgericht ¬
der nunmehr in der untern Instanz ergehenden Entscheidung
nicht zu Grunde gelegt zu werden braucht (arg. a contr. aus § 5281).
Das Zurückverweisungsurtheil ist Endurtheil für die Instanz, also
unter den gewöhnlichen Voraussetzungen mit Revision anfechtbar. Für
das weitere Verfahren vor dem Gerichte, welches den Einspruch
als
unzulässig verworfen hat, gelten die gewöhnlichen Vorschriften und
nicht die Bestimmungen über das Verfahren vor dem zurückverweisenden ¬
Gerichte.
Wird der Einspruch für zulässig erachtet, so kann dies durch
Zwischenurtheil oder Beschluß ausgesprochen werden. Aber das
Zwischenurtheil ist nicht V. U. Denn die Versäumnißfolge ist nicht
realisirbar, und ein eigner Termin hiefür ist nicht angesetzt (§ 3121)
Daher ist das Urtheil niemals selbstständig anfechtbar: mit Einspruch
nicht, weil es nicht V. U., mit Berufung nicht, weil es nur Zwischenurtheil ¬
ist. Die Anfechtung desselben kann nur durch Rechtsmittel
gegen das Endurtheil geschehen, vorausgesetzt, daß gegen das Endurtheil ¬
Rechtsmittel an sich statthaft sind.3)
„Die einseitige Prüfung der Formalien", „der einseitige Vortrag" (Busch
9 S. 110) reicht nicht aus zur Rechtfertigung des V. U.
*) S. u. § 50.
Das Reichsgericht hat E. 13 S. 398 die Berufung gegen ein nach
§ 310 ergangenes V. Z. U. des § 430 mit Recht für unzulässig erklärt gemäß
§ 472. Anders aber urtheilt es E. 13 S. 327 ff.: Das Landgericht hatte nur
noch über die Kosten zu entscheiden und machte das Urtheil über diesen Punkt
abhängig von einem durch den Beklagten zu leistenden Eid. Der Beklagte blieb
im Schwurtermin aus und legte Einspruch ein gegen das V. Z. U. des § 430,
aber vor dessen Zustellung. Deshalb verwarf das Landgericht (irrig) den Einspruch ¬
als unwirksam (§§ 477 ", 514 *). Gegen dieses Zwischenurtheil erhob
der Beklagte Berufung. Diese wurde vom Oberlandesgerichte als unzulässig
verworfen aus § 94. Das Reichsgericht widerlegte die Ansicht des Oberlandesgerichts ¬
aus der Erwägung, daß § 94 nur Rechtsmittel ausschließe, nicht auch
den Einspruch, hob das Urtheil auf und verwies „die Sache in die Berufungsinstanz ¬
zurück um darüber zu befinden, ob die Berufung an sich begründet
ist" (S. 328). — Mit dieser Entscheidung kann man sich nicht einverstanden erklären. ¬
Wäre das angefochtene Urtheil erster Instanz Endurtheil gewesen,
so wäre es aus § 94 mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Es war aber Zwischenurtheil ¬
im Streit lediglich über die Kosten. Sollen da Rechtsmittel