Volltext : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

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Gegner  derjenigen  Partei  ausbleibt,  welche  den  Einspruch  eingelegt
hat,  sondern  auch  dann,  wenn  diese  neuerdings  säumig  ist.'
Sie
hätte,  wenn  dennoch  (ungesetzlich)  durch  V.  U.  wider  sie  der  Einspruch
als  unzulässig  verworfen  werden  würde,  nur  das  unzulängliche  Schutzmittel ¬
  des  §  474u
Gegen  das  den  Einspruch  als  unzulässig  verwerfende  Urtheil
steht,
weil  es  kontradiktorisch  ist,  die  Berufung  (bezw.  Revision)  zu.
Wird  diese  für  begründet  erachtet,
so  erfolgt  unter  Aufhebung  des
Urtheils  Zurückverweisung,  wobei  das  Untergericht  an  den  Ausspruch
des  Obergerichts,  daß  der  Einspruch  zulässig  sei,  gebunden  ist  (§  500*)
während  die  rechtliche  Beurtheilung  des  Prozeßstoffes  durch  das  Berufungsgericht ¬
  der  nunmehr  in  der  untern  Instanz  ergehenden  Entscheidung
nicht  zu  Grunde  gelegt  zu  werden  braucht  (arg.  a  contr.  aus  §  5281).
Das  Zurückverweisungsurtheil  ist  Endurtheil  für  die  Instanz,  also
unter  den  gewöhnlichen  Voraussetzungen  mit  Revision  anfechtbar.  Für
das  weitere  Verfahren  vor  dem  Gerichte,  welches  den  Einspruch
als
unzulässig  verworfen  hat,  gelten  die  gewöhnlichen  Vorschriften  und
nicht  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  vor  dem  zurückverweisenden ¬
  Gerichte.
Wird  der  Einspruch  für  zulässig  erachtet,  so  kann  dies  durch
Zwischenurtheil  oder  Beschluß  ausgesprochen  werden.  Aber  das
Zwischenurtheil  ist  nicht  V.  U.  Denn  die  Versäumnißfolge  ist  nicht
realisirbar,  und  ein  eigner  Termin  hiefür  ist  nicht  angesetzt  (§  3121)
Daher  ist  das  Urtheil  niemals  selbstständig  anfechtbar:  mit  Einspruch
nicht,  weil  es  nicht  V.  U.,  mit  Berufung  nicht,  weil  es  nur  Zwischenurtheil ¬
  ist.  Die  Anfechtung  desselben  kann  nur  durch  Rechtsmittel
gegen  das  Endurtheil  geschehen,  vorausgesetzt,  daß  gegen  das  Endurtheil ¬
  Rechtsmittel  an  sich  statthaft  sind.3)
„Die  einseitige  Prüfung  der  Formalien",  „der  einseitige  Vortrag"  (Busch
9  S.  110)  reicht  nicht  aus  zur  Rechtfertigung  des  V.  U.
*)  S.  u.  §  50.
Das  Reichsgericht  hat  E.  13  S.  398  die  Berufung  gegen  ein  nach
§  310  ergangenes  V.  Z.  U.  des  §  430  mit  Recht  für  unzulässig  erklärt  gemäß
§  472.  Anders  aber  urtheilt  es  E.  13  S.  327  ff.:  Das  Landgericht  hatte  nur
noch  über  die  Kosten  zu  entscheiden  und  machte  das  Urtheil  über  diesen  Punkt
abhängig  von  einem  durch  den  Beklagten  zu  leistenden  Eid.  Der  Beklagte  blieb
im  Schwurtermin  aus  und  legte  Einspruch  ein  gegen  das  V.  Z.  U.  des  §  430,
aber  vor  dessen  Zustellung.  Deshalb  verwarf  das  Landgericht  (irrig)  den  Einspruch ¬
  als  unwirksam  (§§  477  ",  514  *).  Gegen  dieses  Zwischenurtheil  erhob
der  Beklagte  Berufung.  Diese  wurde  vom  Oberlandesgerichte  als  unzulässig
verworfen  aus  §  94.  Das  Reichsgericht  widerlegte  die  Ansicht  des  Oberlandesgerichts ¬
  aus  der  Erwägung,  daß  §  94  nur  Rechtsmittel  ausschließe,  nicht  auch
den  Einspruch,  hob  das  Urtheil  auf  und  verwies  „die  Sache  in  die  Berufungsinstanz ¬
  zurück  um  darüber  zu  befinden,  ob  die  Berufung  an  sich  begründet
ist"  (S.  328).  —  Mit  dieser  Entscheidung  kann  man  sich  nicht  einverstanden  erklären. ¬
  Wäre  das  angefochtene  Urtheil  erster  Instanz  Endurtheil  gewesen,
so  wäre  es  aus  §  94  mit  Rechtsmitteln  nicht  anfechtbar.  Es  war  aber  Zwischenurtheil ¬
  im  Streit  lediglich  über  die  Kosten.  Sollen  da  Rechtsmittel
            
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