fullscreen : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

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beim
sollen  mitgetheilt  werden  (§§  305“,  245).  Dies  fällt  weg
Einspruch  gegen  den  Vollstreckungsbefehl,  wenn  der  Anspruch  zur  Zuständigkeit ¬
  der  Landgerichte  gehört  (§§  640,  637),  weil  vor  dem  Amtsgericht ¬
  sich  die  mündliche  Verhandlung  auf  die  Zulässigkeit  des  Einspruchs ¬
  beschränkt.
Die  mündliche  Verhandlung  wird  dadurch  eingeleitet,  daß  die
geParteien ¬
  ihre  Anträge  stellen  (§§  128,  269).  Damit  ist  nicht
den
sagt,  daß  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  zuerst
Antrag  auf  Abänderung  des  V.  U.  stellen  müsse!).  Ein  solcher  Antrag ¬
  ist  hier  nicht  erforderlich.  Ganz  anders  im  Verfahren  vor  dem
Berufungsgericht,  woselbst  die  Anträge  auf  Abänderung  des  Urtheils
nothwendig  und  für  das  Gericht  bindend  sind  (§§  487,  498).  Die
Verhandlung  im  Einspruchsverfahren  ignorirt  sogar  das  V.  U.,  wenn
nur  der  Einspruch  zulässig  ist.  Denn  das  Urtheil  darf  nicht  nur
soweit  abgeändert  werden,  als  dies  beantragt  ist,  sondern  soweit  als
die  neue  Verhandlung  überhaupt  es  gestattet.  Trotzdem  also  der
Beklagte  den  Einspruch  eingelegt  hat,  braucht  nicht  er  es  zu  sein,
welcher  zuerst  Anträge  stellt  und  verhandelt,  während  für  die  Reihenfolge ¬
  in  der  Berufungsinstanz  die  dort  neu  geschaffene  Parteistellung
maßgebend  ist.  2)  Auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung  wird  von
Amtswegen  geprüft,  ob  der  Einspruch  zulässig  sei.  Bei  Verneinung
wird  er  als  unzulässig  verworfen  (§  306).  Es  fragt  sich,  ob  das
Gericht  die  Befugniß  hat,  getrennte  Verhandlung  über  den  Einspruch
Zur  Bejahung
von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  anzuordnen.3
dient,  daß  andernfalls  eine  weitläufige  Verhandlung  zur  Hauptsache
stattfinden,  welche  sich  infolge  der  später  erwiesenen  Unzulässigkeit
hinterher  als  überflüssig  zeigen  könnte.  Aber  eine  ausdrückliche  Bestimmung ¬
  in  diesem  Sinne  besteht  nicht.  Man  hat  die  Berechtigung
des  Gerichts  aus  §  137  beweisen  wollen.  Allein  §  137  gestattet  die
getrennte  Verhandlung  nur  bei  selbstständigen  Angriffs-  und  Vertheidigungsmitteln ¬
  (Klaggründen,  Einreden,  Repliken  u.  s.  w.).  Die
Verhandlung  üher  die  Zulässigkeit  des  Einspruchs  fällt  nicht  darunter.
Dieser  Streitpunkt  ist  Zwischenstreit  und  wird  als  solcher  anders  behandelt ¬
  als  die  selbstständigen  Angriffs-  und  Vertheidigungsmittel
(§§  137,  275,  426,  312").  Der  Umstand,  daß  das  Gesetz  keine
Zeitschranke  für  die  richterliche  Prüfung  der  Zulässigkeit  aufstellt,
spricht  nur  gegen  die  Trennungsbefugniß.  Dies  bezeugen  nicht  nur  die
besondern*)  Vorschriften  der  §§  136,  137,  248,  sondern  auch  das
1)  S.  o.  S.  188.
*  Die  Bezeichnungen  Einspruchskläger,  Einspruchsbeklagter  zur  Unterscheidung ¬
  der  Parteistellung  beim  Einspruch  sind  nicht  zu  billigen,  weil  die  mit
Kläger  und  Beklagter  verbundenen  Begriffe  hier  nicht  zutreffen.
Bejaht  wird  die  Frage  z.  B.  von  Struckmann-Koch  §  306  N.  4.,
Seuffert  §  306  N.  2.
*)  „Exoeptio  firmat  regulam.“
            
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