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beim
sollen mitgetheilt werden (§§ 305“, 245). Dies fällt weg
Einspruch gegen den Vollstreckungsbefehl, wenn der Anspruch zur Zuständigkeit ¬
der Landgerichte gehört (§§ 640, 637), weil vor dem Amtsgericht ¬
sich die mündliche Verhandlung auf die Zulässigkeit des Einspruchs ¬
beschränkt.
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die
geParteien ¬
ihre Anträge stellen (§§ 128, 269). Damit ist nicht
den
sagt, daß die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, zuerst
Antrag auf Abänderung des V. U. stellen müsse!). Ein solcher Antrag ¬
ist hier nicht erforderlich. Ganz anders im Verfahren vor dem
Berufungsgericht, woselbst die Anträge auf Abänderung des Urtheils
nothwendig und für das Gericht bindend sind (§§ 487, 498). Die
Verhandlung im Einspruchsverfahren ignorirt sogar das V. U., wenn
nur der Einspruch zulässig ist. Denn das Urtheil darf nicht nur
soweit abgeändert werden, als dies beantragt ist, sondern soweit als
die neue Verhandlung überhaupt es gestattet. Trotzdem also der
Beklagte den Einspruch eingelegt hat, braucht nicht er es zu sein,
welcher zuerst Anträge stellt und verhandelt, während für die Reihenfolge ¬
in der Berufungsinstanz die dort neu geschaffene Parteistellung
maßgebend ist. 2) Auf Grund der mündlichen Verhandlung wird von
Amtswegen geprüft, ob der Einspruch zulässig sei. Bei Verneinung
wird er als unzulässig verworfen (§ 306). Es fragt sich, ob das
Gericht die Befugniß hat, getrennte Verhandlung über den Einspruch
Zur Bejahung
von Amtswegen oder auf Antrag anzuordnen.3
dient, daß andernfalls eine weitläufige Verhandlung zur Hauptsache
stattfinden, welche sich infolge der später erwiesenen Unzulässigkeit
hinterher als überflüssig zeigen könnte. Aber eine ausdrückliche Bestimmung ¬
in diesem Sinne besteht nicht. Man hat die Berechtigung
des Gerichts aus § 137 beweisen wollen. Allein § 137 gestattet die
getrennte Verhandlung nur bei selbstständigen Angriffs- und Vertheidigungsmitteln ¬
(Klaggründen, Einreden, Repliken u. s. w.). Die
Verhandlung üher die Zulässigkeit des Einspruchs fällt nicht darunter.
Dieser Streitpunkt ist Zwischenstreit und wird als solcher anders behandelt ¬
als die selbstständigen Angriffs- und Vertheidigungsmittel
(§§ 137, 275, 426, 312"). Der Umstand, daß das Gesetz keine
Zeitschranke für die richterliche Prüfung der Zulässigkeit aufstellt,
spricht nur gegen die Trennungsbefugniß. Dies bezeugen nicht nur die
besondern*) Vorschriften der §§ 136, 137, 248, sondern auch das
1) S. o. S. 188.
* Die Bezeichnungen Einspruchskläger, Einspruchsbeklagter zur Unterscheidung ¬
der Parteistellung beim Einspruch sind nicht zu billigen, weil die mit
Kläger und Beklagter verbundenen Begriffe hier nicht zutreffen.
Bejaht wird die Frage z. B. von Struckmann-Koch § 306 N. 4.,
Seuffert § 306 N. 2.
*) „Exoeptio firmat regulam.“