Volltext : Handbuch der Forst- und Jagdgesetzgebung des Herzogthums Nassau (20)

223  —
nicht  solche  Personen,  welche  keine  Erlaubniß  zum  Geißenhalten ¬
  bekommen,  sich  dergleichen  angeschafft  haben  und  ob
nicht  die  Vermögensumstände  von  einigen  sich  so  verbessert
haben,  daß  sie  eine  Kuh  zu  halten  im  Stande  sind.  Das
Resultat  davon  ist  dem  Amte  zur  weitern  Verfügung  anzuzeigen ¬
  (a).
(a)  Verordnung  vom  11.  März  1800.
§  262.  Die  Gemeinden  sollen  zu  Hirten  nur  solche
Leute,  welche  im  Lande  geboren  und  gute  Zeugnisse  wegen
ihrer  Aufführung  haben,  annehmen.  Wenn  aber  die  Umstände
die  Annahme  eines  auswärtigen  Hirten  erfordern,  so  soll
davon  dem  Forstamt  die  Anzeige  gemacht  und  dessen  Genehmigung ¬
  eingeholt  werden.  Wenn  durch  solche  Hirten  Frevel
verübt  werden,  und  sie  die  Strafe  zu  erlegen  unvermögend
sind,  so  ist  die  Gemeinde  dafür  zu  haften  schuldig  (2).
(a)  Waldordnung  vom  11.  Febr.  1757.  5.  75.
§  263.  Das  Laubstreifen  wird  zwar  in  den  Vorhecken, =
  jedoch  in  der  Art,  daß  niemand  bei  15  Albus  Strafe
einen  Ast  abbreche,  bei  etwa  sich  ereignendem  Futtermangel
erlaubt;  in  den  Hegen  und  hohen  Waldungen  aber  ist  es  bei
1  Fl.  Strafe  gänzlich  verboten  (a).  Das  Laubstreifen  ist  einfür =
  allemal  gänzlich  verboten  (b).
(a)  Waldordnung  vom  11.  Febr.  1757.  5.  71.
Eb)  Verordnung  vom  7.  Juni  1763.
§.  264.  Das  Grasrupfen  soll  bei  Strafe  von  1  Fl.
durchaus  nicht  gestattet  werden  (a).  Das  Grasrupfen  und
Schneiden  in  den  Gehegen  wird  bei  10  Rthlr.  Strafe  verboten =
  (b).
(a)  Waldordnung  vom  11.  Febr.  1757.  d.  71.
(b)  Verordnung  vom  11.  Mai  1763.
§.  265.  Das  Laubrechen  in  den  Waldungen  darf
nicht  anders  als  bei  sich  ereignendem  Strohmangel  gestattet
werden;  zu  dem  Laubrechen  dürfen  nur  hölzerne  Rechen  gebraucht =
  und  dazu  nur  ein  oder  zwei  Tage  in  der  Woche  bestimmt =
  und  dabei  weder  Axt,  Beil  noch  Heppe  mit  in  den
Wald  genommen  werden.  Jn  den  Hegen  ist  das  Laubrechen
bei  1  Fl.  Strafe  verboten  (a).  Auf  den  bestimmten  Laubtagen =
  soll  der  Bespannte  alle  14  Tage  1  Karrn,  der  Unbe=
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer