Inhaltsverzeichnis : Koschak, Aldobrand: ¬Das österreichische Wechselrecht in einer theoretischen und praktischen Abhandlung

E
323
durch  Gelegenheit  findet,  sich  an  Pitoni  zu  erhohlen.
Beklagter  trage  an  der  vom  Schmitmer  verweigerten
Acceptation  seines  Wechsels  A  keine  Schuld,  nachdem
er  mit  Schmitmer  in  Correspondenz  stehet,  letzterer  laut
dessen  beyliegender  Zuschrift  Nr.  1  sich  gegen  Beklagten
anerbothen  hat,  Wechsel  auch  bis  zur  Summe  von
10,000  fl.  zu  trassiren,  auszuzahlen,  und  einzig  die
Tratte  A  an  Schmitmer  vom  Beklagten  wäre  gezogen
worden,  er  bitte  also  den  Kläger  abzuweisen,  und  in
die  Prozeßkösten  zu  verurtheilen.
Kläger  repliciret:
Fruchtlos  berufe  sich  Beklagter  auf  den  Art.  24  der
W.  O.;  dieser  handle  nur  von  der  Ordnung  der  Regreßnahme =
  bey  girirten,  fremd  trassirten  protestirten
Wechseln  wider  die  Giranten,  um  den  Unterschied  der
Regreßnahme  bey  förmlich  eigenen  Wechseln,  wovon  der
Art.  23  redet,  zu  bezeichnen,  und  für  den  Fall,  wo
kein  Rückwechsel  ausgestellet  wurde.  Die  Rechte  des
Rückwechsels  seyen  aus  dem  Art.  21  und  22  der  W.
O.  zu  entnehmen,  vermög  welchen  die  Trassirung  eines
Rückwechsels  an  einen  Giranten  oder  Trassanten  von  der
Willkür  des  Präsentanten  einer  protestirten  Tratte  abhängt. =
  Kläger  verlange  von  dem  Beklagten  nicht  den
Ersatz  der  durch  die  verschiedenen  Giri  verursachten  Unkösten, =
  sondern  bloß  die  Protestkösten  pr.  1  fl.  30  kr.,
und  Porto  pr.  24  kr.  bey  der  Tratte  A,  dann  die  Protestspesen =
  pr.  1  fl.  30  kr.  und  das  Porto  pr.  3  fl.  16  kr.
nebst  6  Procento  Verzugszinsen  beym  Rückwechsel,  der
aus  der  Ursache  höher  als  die  Tratte  A  ausfiel,  weil
die  ersten  zwey  Posten  pr.  1  fl.  30  kr.  und  24  kr.  dazu =
  geschlagen  wurden.
X  2
Daß
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer