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durch Gelegenheit findet, sich an Pitoni zu erhohlen.
Beklagter trage an der vom Schmitmer verweigerten
Acceptation seines Wechsels A keine Schuld, nachdem
er mit Schmitmer in Correspondenz stehet, letzterer laut
dessen beyliegender Zuschrift Nr. 1 sich gegen Beklagten
anerbothen hat, Wechsel auch bis zur Summe von
10,000 fl. zu trassiren, auszuzahlen, und einzig die
Tratte A an Schmitmer vom Beklagten wäre gezogen
worden, er bitte also den Kläger abzuweisen, und in
die Prozeßkösten zu verurtheilen.
Kläger repliciret:
Fruchtlos berufe sich Beklagter auf den Art. 24 der
W. O.; dieser handle nur von der Ordnung der Regreßnahme =
bey girirten, fremd trassirten protestirten
Wechseln wider die Giranten, um den Unterschied der
Regreßnahme bey förmlich eigenen Wechseln, wovon der
Art. 23 redet, zu bezeichnen, und für den Fall, wo
kein Rückwechsel ausgestellet wurde. Die Rechte des
Rückwechsels seyen aus dem Art. 21 und 22 der W.
O. zu entnehmen, vermög welchen die Trassirung eines
Rückwechsels an einen Giranten oder Trassanten von der
Willkür des Präsentanten einer protestirten Tratte abhängt. =
Kläger verlange von dem Beklagten nicht den
Ersatz der durch die verschiedenen Giri verursachten Unkösten, =
sondern bloß die Protestkösten pr. 1 fl. 30 kr.,
und Porto pr. 24 kr. bey der Tratte A, dann die Protestspesen =
pr. 1 fl. 30 kr. und das Porto pr. 3 fl. 16 kr.
nebst 6 Procento Verzugszinsen beym Rückwechsel, der
aus der Ursache höher als die Tratte A ausfiel, weil
die ersten zwey Posten pr. 1 fl. 30 kr. und 24 kr. dazu =
geschlagen wurden.
X 2
Daß