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Beurkundung der Geburten. § 60.
1. R.=Ges § 23. — Eine Anleitung zu Eintragungen dieser
Art gibt das Formular C. 4.
2. Aus den Bedürfnissen einer guten Polizei folgt, daß die
Anzeigepflicht auch dann besteht, wenn das Kind todt geboren
oder in der Geburt verstorben ist. In diesem Falle ist es aber
von Wichtigkeit, daß nicht Urkunden des Inhaltes aufgenommen
werden: das Kind seie geboren worden und es seie nach der
Geburt gestorben; denn die Thatsache, daß das Kind gelebt habe,
daß es fähig gewesen seie zu erben oder durch Schenkungen und
Vermächtnisse zu empfangen (L.-R.=S. 725. 906), kann nur durch
den Richter festgestellt werden, wenn die Parteien im Streite
darüber sind. Zwar ist die Bestimmung des bad. Ges. v. 1869
§ 41 lezter Absaz: daß aus der Beurkundung der Geburt lebloser
Kinder niemals ein Beweis des Lebens entnommen werden dürfe
— im R.=Ges. nicht wiederholt. Ohne Zweifel liegt aber dem
R.=Ges. der gleiche Gedanke zu Grunde, denn die Beurkundung
der Geburt ist nicht bestimmt, das Leben oder die Lebensfähigkeit
zu beweisen. In diesem Sinne ist in den Motiven zu dem mit
R.=Ges. § 23 übereinstimmenden § 19 des preuß. Gesezes vom
9. März 1874 ausgesprochen: „Die Frage, ob das Kind gelebt
habe, bleibt eine offene, um im Streitfalle durch den Richter entschieden ¬
zu werden.
3. In den Fällen des Paragraphen muß die Anzeige spätestens
am nächstfolgenden Tage geschehen, auch wenn dieser ein
Sonn- oder Feiertag ist. Die Anzeigefrist wurde in dieser Weise
abgekürzt, weil da, wo ein Kind als todtgeboren angemeldet wird,
der Standesbeamte öfter als sonst die Nothwendigkeit fühlen wird
Nachforschungen (D. W. § 52) zu veranstalten, jede, auch die
kleinste Verspätung aber die Ergebnisse der Ermittelungen gefährden ¬
kann.
4. Die Vorschrift des Paragraphen findet keine Anwendung
auf jene Kinder, welche nicht während der Geburt, sondern nach
der Geburt, d. h. nach ihrer vollständigen Trennung von der
Mutter gestorben sind. In den Fällen dieser Art, deren Vorhandensein ¬
durch geeignete Fragen des Standesbeamten an die
Anzeigepflichtigen genau festzustellen ist, muß ein den allgemeinen
Vorschriften entsprechender Eintrag in das Geburtsregister und
ein solcher in das Sterberegister gefertiget werden.
§ 60.
Findelkinder.
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hievon
spätestens am nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde