Volltext : Seyfried, Eugen von: ¬Das Reichsgesez über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung mit den für das Großherzogthum Baden erlassenen Vollzugsvorschriften

76

Beurkundung  der  Geburten.  §  60.
1.  R.=Ges  §  23.  —  Eine  Anleitung  zu  Eintragungen  dieser
Art  gibt  das  Formular  C.  4.
2.  Aus  den  Bedürfnissen  einer  guten  Polizei  folgt,  daß  die
Anzeigepflicht  auch  dann  besteht,  wenn  das  Kind  todt  geboren
oder  in  der  Geburt  verstorben  ist.  In  diesem  Falle  ist  es  aber
von  Wichtigkeit,  daß  nicht  Urkunden  des  Inhaltes  aufgenommen
werden:  das  Kind  seie  geboren  worden  und  es  seie  nach  der
Geburt  gestorben;  denn  die  Thatsache,  daß  das  Kind  gelebt  habe,
daß  es  fähig  gewesen  seie  zu  erben  oder  durch  Schenkungen  und
Vermächtnisse  zu  empfangen  (L.-R.=S.  725.  906),  kann  nur  durch
den  Richter  festgestellt  werden,  wenn  die  Parteien  im  Streite
darüber  sind.  Zwar  ist  die  Bestimmung  des  bad.  Ges.  v.  1869
§  41  lezter  Absaz:  daß  aus  der  Beurkundung  der  Geburt  lebloser
Kinder  niemals  ein  Beweis  des  Lebens  entnommen  werden  dürfe
—  im  R.=Ges.  nicht  wiederholt.  Ohne  Zweifel  liegt  aber  dem
R.=Ges.  der  gleiche  Gedanke  zu  Grunde,  denn  die  Beurkundung
der  Geburt  ist  nicht  bestimmt,  das  Leben  oder  die  Lebensfähigkeit
zu  beweisen.  In  diesem  Sinne  ist  in  den  Motiven  zu  dem  mit
R.=Ges.  §  23  übereinstimmenden  §  19  des  preuß.  Gesezes  vom
9.  März  1874  ausgesprochen:  „Die  Frage,  ob  das  Kind  gelebt
habe,  bleibt  eine  offene,  um  im  Streitfalle  durch  den  Richter  entschieden ¬
  zu  werden.
3.  In  den  Fällen  des  Paragraphen  muß  die  Anzeige  spätestens
am  nächstfolgenden  Tage  geschehen,  auch  wenn  dieser  ein
Sonn-  oder  Feiertag  ist.  Die  Anzeigefrist  wurde  in  dieser  Weise
abgekürzt,  weil  da,  wo  ein  Kind  als  todtgeboren  angemeldet  wird,
der  Standesbeamte  öfter  als  sonst  die  Nothwendigkeit  fühlen  wird
Nachforschungen  (D.  W.  §  52)  zu  veranstalten,  jede,  auch  die
kleinste  Verspätung  aber  die  Ergebnisse  der  Ermittelungen  gefährden ¬
  kann.
4.  Die  Vorschrift  des  Paragraphen  findet  keine  Anwendung
auf  jene  Kinder,  welche  nicht  während  der  Geburt,  sondern  nach
der  Geburt,  d.  h.  nach  ihrer  vollständigen  Trennung  von  der
Mutter  gestorben  sind.  In  den  Fällen  dieser  Art,  deren  Vorhandensein ¬
  durch  geeignete  Fragen  des  Standesbeamten  an  die
Anzeigepflichtigen  genau  festzustellen  ist,  muß  ein  den  allgemeinen
Vorschriften  entsprechender  Eintrag  in  das  Geburtsregister  und
ein  solcher  in  das  Sterberegister  gefertiget  werden.
§  60.
Findelkinder.
Wer  ein  neugeborenes  Kind  findet,  ist  verpflichtet,  hievon
spätestens  am  nächstfolgenden  Tage  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer