Volltext : Seyfried, Eugen von: ¬Das Reichsgesez über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung mit den für das Großherzogthum Baden erlassenen Vollzugsvorschriften

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Beurkundung  der  Geburten.  §  55.
Gegenvormunds  und  der  Familie  gestellt,  nur  an  die  Zustimmung ¬
  des  Familienraths  in  gewissen  Fällen  gebunden;  auch
dem  Gerichtsnotar  ist  weder  durch  die  Stellung  im  Familienrathe,
noch  durch  die  anderen  obervormundschaftlichen  Rechte,  welche  ihm
das  Gesez  v.  28.  Mai  1864  gegeben  hat,  eine  der  Art  nach  verschiedene ¬
  Gewalt  eingeräumt.  Der  Vormund  ist  darum  berechtiget,
in  jedem  Falle  frei  zu  ermessen,  ob  dem  wahren  Interesse  des
Mündels  mehr  entspreche,  mit  einer  Anerkennungsklage  gegen  die
Mutter  vorzugehen,  oder  davon  Umgang  zu  nehmen,  weil  in
anderer  Weise  freiwillig  für  die  Zukunft  des  Kindes  gesorgt  wird
und  diese  Fürsorge  höheren  Werth  hat,  als  die  Stellung,  welche
das  Kind  durch  eine  erzwungene  Anerkennung  der  Familie  der
Mutter  gegenüber  erwerben  möchte.  Die  Mütter,  deren  Namen
den  Standesbeamten  nicht  angezeigt  wurden,  haben  ohnehin  der
weit  überwiegenden  Zahl  nach  in  Entbindungsanstalten  geboren
und  durch  die  Sorge,  die  sie  darnach  für  die  Erhaltung  des
Kindes  trugen,  zu  dem  Schlusse  berechtigt,  es  werde  ihnen  auch
die  Zukunft  des  Kindes,  seine  Erziehung  und  Berufsbildung
angelegen  sein,  umsomehr,  wenn  nicht  durch  die  Offenbarung
ihres  Fehltrittes  die  eigene  Lebensstellung  gefährdet  oder  vernichtet
wird.  —  Diese  Schlußfolgerungen  aus  der  dem  Vormunde  vom
Geseze  gestellten  Aufgabe  werden  unterstüzt  durch  das  Gesez  über
die  Standesbücher,  welches  unverkennbar  der  unehelichen  Mutter
ein  Mittel  belassen  will,  ihr  Geheimniß  zu  bewahren.  Vergl.
Anm.  6  zu  §  54  d.  D=W.
10.  Ebensowenig  konnten  die  Vormünder  angehalten  werden,
in  derartigen  Fällen  strafrechtliche  Untersuchung  wegen
Unterdrückung  des  Personenstandes  (R.=Str.=Ges.=B.
§  169)  zu  veranlassen.  Denn  der  Geburtsschein  unehelicher  Kinder
ist  nicht  deren  Personenstandsurkunde  und  die  Abstammung  von
der  darin  genannten  Mutter  wird  durch  ihn  nicht  erwiesen,  nur
die  Anerkennung  begründet  den  Familienstand  natürlicher  Kinder
und  die  Durchführung  der  Anerkennungsklage  zu  erleichtern  ist
die  einzige  rechtliche  Bedeutung  jener  Bezeichnung  der  Mutter  im
Geburtsscheine.  Vergl.  Anm.  3  zu  §  17;  Anm.  3  zu  §  31  d.  D.=W.
§  55.
Zwillingsgeburten.
Bei  Zwillings-  oder  Mehrgeburten  ist  die  Eintragung  für
jedes  Kind  besonders  und  so  genau  zu  bewirken,  daß  die  Zeitfolge
der  verschiedenen  Geburten  ersichtlich  ist.
            
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