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Beurkundung der Geburten. § 55.
Gegenvormunds und der Familie gestellt, nur an die Zustimmung ¬
des Familienraths in gewissen Fällen gebunden; auch
dem Gerichtsnotar ist weder durch die Stellung im Familienrathe,
noch durch die anderen obervormundschaftlichen Rechte, welche ihm
das Gesez v. 28. Mai 1864 gegeben hat, eine der Art nach verschiedene ¬
Gewalt eingeräumt. Der Vormund ist darum berechtiget,
in jedem Falle frei zu ermessen, ob dem wahren Interesse des
Mündels mehr entspreche, mit einer Anerkennungsklage gegen die
Mutter vorzugehen, oder davon Umgang zu nehmen, weil in
anderer Weise freiwillig für die Zukunft des Kindes gesorgt wird
und diese Fürsorge höheren Werth hat, als die Stellung, welche
das Kind durch eine erzwungene Anerkennung der Familie der
Mutter gegenüber erwerben möchte. Die Mütter, deren Namen
den Standesbeamten nicht angezeigt wurden, haben ohnehin der
weit überwiegenden Zahl nach in Entbindungsanstalten geboren
und durch die Sorge, die sie darnach für die Erhaltung des
Kindes trugen, zu dem Schlusse berechtigt, es werde ihnen auch
die Zukunft des Kindes, seine Erziehung und Berufsbildung
angelegen sein, umsomehr, wenn nicht durch die Offenbarung
ihres Fehltrittes die eigene Lebensstellung gefährdet oder vernichtet
wird. — Diese Schlußfolgerungen aus der dem Vormunde vom
Geseze gestellten Aufgabe werden unterstüzt durch das Gesez über
die Standesbücher, welches unverkennbar der unehelichen Mutter
ein Mittel belassen will, ihr Geheimniß zu bewahren. Vergl.
Anm. 6 zu § 54 d. D=W.
10. Ebensowenig konnten die Vormünder angehalten werden,
in derartigen Fällen strafrechtliche Untersuchung wegen
Unterdrückung des Personenstandes (R.=Str.=Ges.=B.
§ 169) zu veranlassen. Denn der Geburtsschein unehelicher Kinder
ist nicht deren Personenstandsurkunde und die Abstammung von
der darin genannten Mutter wird durch ihn nicht erwiesen, nur
die Anerkennung begründet den Familienstand natürlicher Kinder
und die Durchführung der Anerkennungsklage zu erleichtern ist
die einzige rechtliche Bedeutung jener Bezeichnung der Mutter im
Geburtsscheine. Vergl. Anm. 3 zu § 17; Anm. 3 zu § 31 d. D.=W.
§ 55.
Zwillingsgeburten.
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für
jedes Kind besonders und so genau zu bewirken, daß die Zeitfolge
der verschiedenen Geburten ersichtlich ist.