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in wichtigen Fällen verpflichtet, davon dem Gerichte
Anzeige zu machen, welches je nach Umständen weitere
Nachforschungen nach dem frühern Eigenthümer anordnet ¬
oder auch ohne solche den Fund sofort als
Schatz erklärt.
1. Der Schatz besteht nicht aus verlorenen, sondern aus
verborgenen Sachen. Der Eigenthümer, der den Schatz vergrub, ¬
wollte gerade auf solche Weise sein Eigenthum und seinen
Besitz erhalten. Aber das Andenken daran verliert sich leicht, zumal ¬
in den folgenden Generationen: und dann ist der Schatz
doch wie herrenloses Gut, weil der wahre Herr unbekannt geworden ¬
ist.
2. Verborgene Sachen von Werth. Es frägt sich, ob
auch wirkliche Antiquitäten, z. B. aus der Zeit der gallischhelvetischen ¬
Bevölkerung oder aus der römischen Periode, dahin
gehören, die längst verstorbenen Geschlechtern angehört haben, an
denen ein bis auf die Gegenwart fortgesetztes Eigenthum nicht
anzunehmen ist. Wenn dieselben offenbar herrenlos sind,
so bedarf es für sie keiner gerichtlichen Nachforschung nach den
frühern Eigenthümern und daher auch keiner Anzeige bei Gericht.
Nur wo Zweifel darüber bestehen können: — und diese sind
bei mittelalterlichen Funden zuweilen möglich, da die mancherlei
Stiftungen, die in alte Zeiten hinaufreichen, Eigenthümer sein
können — und zugleich der Fund wichtig erscheint, darf die
Anzeige bei Gericht nicht umgangen werden. Geringfügige Dinge
z. B. einzelne Münzen oder Waffen u. dergl. werden entdeckt —
bedürfen dessen wieder nicht.
§ 632.
Ist der Fund solcher Sachen, weil der Eigenthümer ¬
nicht mehr zu entdecken ist, als Schatz zu betrachten, ¬
so gehört derselbe dem Finder und dem Eigenthümer ¬
des Grundstückes oder Hauses, in welchem er
gefunden worden, zu gleichen Theilen.