Metadaten : ¬Das zürcherische Sachenrecht mit Erläuterungen

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in  wichtigen  Fällen  verpflichtet,  davon  dem  Gerichte
Anzeige  zu  machen,  welches  je  nach  Umständen  weitere
Nachforschungen  nach  dem  frühern  Eigenthümer  anordnet ¬
  oder  auch  ohne  solche  den  Fund  sofort  als
Schatz  erklärt.
1.  Der  Schatz  besteht  nicht  aus  verlorenen,  sondern  aus
verborgenen  Sachen.  Der  Eigenthümer,  der  den  Schatz  vergrub, ¬
  wollte  gerade  auf  solche  Weise  sein  Eigenthum  und  seinen
Besitz  erhalten.  Aber  das  Andenken  daran  verliert  sich  leicht,  zumal ¬
  in  den  folgenden  Generationen:  und  dann  ist  der  Schatz
doch  wie  herrenloses  Gut,  weil  der  wahre  Herr  unbekannt  geworden ¬
  ist.
2.  Verborgene  Sachen  von  Werth.  Es  frägt  sich,  ob
auch  wirkliche  Antiquitäten,  z.  B.  aus  der  Zeit  der  gallischhelvetischen ¬
  Bevölkerung  oder  aus  der  römischen  Periode,  dahin
gehören,  die  längst  verstorbenen  Geschlechtern  angehört  haben,  an
denen  ein  bis  auf  die  Gegenwart  fortgesetztes  Eigenthum  nicht
anzunehmen  ist.  Wenn  dieselben  offenbar  herrenlos  sind,
so  bedarf  es  für  sie  keiner  gerichtlichen  Nachforschung  nach  den
frühern  Eigenthümern  und  daher  auch  keiner  Anzeige  bei  Gericht.
Nur  wo  Zweifel  darüber  bestehen  können:  —  und  diese  sind
bei  mittelalterlichen  Funden  zuweilen  möglich,  da  die  mancherlei
Stiftungen,  die  in  alte  Zeiten  hinaufreichen,  Eigenthümer  sein
können  —  und  zugleich  der  Fund  wichtig  erscheint,  darf  die
Anzeige  bei  Gericht  nicht  umgangen  werden.  Geringfügige  Dinge
z.  B.  einzelne  Münzen  oder  Waffen  u.  dergl.  werden  entdeckt  —
bedürfen  dessen  wieder  nicht.
§  632.
Ist  der  Fund  solcher  Sachen,  weil  der  Eigenthümer ¬
  nicht  mehr  zu  entdecken  ist,  als  Schatz  zu  betrachten, ¬
  so  gehört  derselbe  dem  Finder  und  dem  Eigenthümer ¬
  des  Grundstückes  oder  Hauses,  in  welchem  er
gefunden  worden,  zu  gleichen  Theilen.
            
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