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Es ist nicht möglich, in diesen Entscheidungen noch
die Principien über die Entschuldbarkeit des Irrthums zu
erkennen; vielmehr kann darin nur der Grundsatz gesehen ¬
werden, daß, wenn ein factischer Irrthum vorliegt,
die Sache möglichst zum Vortheile des Irrenden, wenn
dagegen ein Rechtsirrthum vorhanden ist, möglichst zum
Nachtheile desselben gewendet werden soll. Wenn man
aber, wie billig, einen solchen Grundsatz als Willkühr
verwirft, so bleibt nichts übrig, als bei Lösung der Frage
nicht von dem Standpunkte der individuellen Meinung
auszugehen, sondern anzuerkennen, daß bei vollständig ¬
vorhandenem Rechtsgrunde die Ansicht
des concreten Subjects über denselben gleichgültig ¬
ist.
Schließlich ist zu untersuchen, ob diese Deduction
durch Quellenzeugnisse widerlegt wird. Savigny citirt
für seine Ansicht:
L. 3. D. pro donato 41, 6.
L. 25. D. d. int. v. et u. 24, 1.
L. 32. §. 1. D. d. usurp. 41, 3.
Die beiden ersteren Stellen sind soeben behandelt
worden und bleibt uns daher nur die letzte zu betrachten
übrig. — Es soll durch sie bewiesen werden, daß eine
auf Rechtsirrthum beruhende mala sides schade,
also daß, wenn auch alle Thatsachen vorhanden sind, aus
denen ein Recht hergeleitet werden könnte, dies nichts
nützen, sondern a lein auf die Meinung des
Individuums gesehen werden soll, sobald dasselbe ¬
wegen Mangel an Rechtskunde wähnt, daß der Erwerbsact ¬
nicht gültig sei. Wir haben oben gezeigt, daß
dies den Principien über den Einfluß des Irrthums widerspricht, ¬
konnten indeß Savigny's concrete Entscheidung ¬
bei dem factischen Irrthum concediren, wenn
wir gleich die Gründe bekämpfen mußten. Hier dagegen
widerspricht auch die Entscheidung selbst un¬