Volltext : Stintzing, Johann August Roderich von: ¬Das Wesen von bona fides und titulus in der römischen Usucapionslehre

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Oder  man  nimmt  an,  der  Beschenkte  halte  den
Schenker  für  den  Eigenthümer,  sei  also  in  so  weit
bona  side.  Meint  nun  der  Beschenkte,  selbst  Eigenthümer ¬
  geworden  zu  sein,  so  beruht  diese  sogenannte
bona  fides  auf  dem  Rechtsirrthume,  daß  Ehegatten
einander  beschenken  dürfen  und  ist  daher  als  solche  nach
der  herrschenden  Theorie  nicht  zu  rechtfertigen.
Bei  der  Entscheidung  nun  aber  wird  diese  Frage  gar
nicht  untersucht;  der  Ehegatte  mag  über  seinen
Erwerb  denken,  wie  er  will:  die  Usucapion
ist  gestattet,  weil  objectiv  ein  an  sich  gültiger
Act  vorliegt.
Savigny
erklärt  folgendermaßen:  Der  Beschenkte ¬
  nimmt  zwar  allerdings  an,  die  Sache  sei  noch
in  fremdem  Eigenthum,  nämlich  in  dem  des  Gebers.  Da
nun  aber  diese  Annahme  auf  einem  factischen  Irrthume
beruht,  so  wird  sie  als  unschädlich  behandelt  und  der  Besitzer ¬
  gilt  als  redlich,  weil  er  von  dem  Rechte  des  wirklichen ¬
  Eigenthümers  in  der  That  Nichts  weiß.
Wenn  wir  auch  diese  Erklärung  mindestens  bei  der
Stelle  des  Pomponius  (s.  unten  Anm.  77.)  für  falsch
halten,  so  können  wir  sie  doch  ihrem  Resultate  nach
concediren,  weil  sie,  wie  wir  im  §.  18  zeigten,  zu  dem
Ergebnisse  führt,  daß  die  Meinung  des  concreten  Subjects
gleichgültig  sei,  sofern  die  objectiven  Voraussetzungen
vorhanden  sind.  Allein  wie  läßt  sich  die  Savigny'sche
Erklärung  mit  der  herrschenden  Auffassung  der  Usucapion
reimen?  Die  bona  sides,  die  Meinung  erworben  zu
haben,  ist  ja  eine  positive  Bedingung  und  der  litulus
nur  ihre  Rechtfertigung,  ihr  Fundament;  jene  also,
sollte  man  denken,  müßte  doch  vor  allen  Dingen -
  vorhanden  sein.  Hält  nun  aber  der  Beschenkte
den  Schenker  noch  immer  für  den  Eigenthümer,  so  ist  hier
ja  von  der  Meinung,  selbst  erworben  zu  haben,  mithin
75)  System  Bd.  4.  S.  114  ff.  Bd.  3.  S.  371.  Anm.  2.
            
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