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wegen der zu beobachtenden Gleichheit bei den von den A.L. N. l. 15.
Unterthanen zu leistenden Dienste, und der über den
Zustand der Wege jährlich zu erstattenden Berichte
§. 27. 28.
sind als bloße Instructionen und polizeiliche Vorschriften
von der Uebernahme in das Provinzialrecht ausgeschlossen.
1) Es beruhet das in der Notorietät. Bei einem an einer ¬
Landstraße vorzunehmenden Bau wurden die betreffenden
Aemter und Gerichte von der Wegebau=Commission zur Gestellung ¬
der nöthigen Dienstleute aufgefordert, und diese mußten ¬
die ihnen zugetheilten Arbeiten verrichten. In dieser Art
sind auch die Einwohner der v. Westernhagen'schen Gerichtsdörfer, ¬
welche nach Einführung des nach dem Fuße der Contribution =
statt der Naturaldienste erhobenen Chausseegeldes, die
Theilnahme an dem Bau der von Duderstadt nach Heiligenstadt ¬
durch den Rothenberg führenden Landstraße verweigerten,
dazu von der Regierung angehalten.
Fünfter Abschnitt.
Von der Mühlengerechtigkeit.
§. 124.
Ein Mühlenregal, so daß es zur Anlegung einer Mühlen an
Privatflüssen. =
Mühle an einem Privatflusse der landesherrlichen GenehS. ¬
233.
migung bedurft hätte, bestand im Eichsfelde nicht:
Die Regierung zu Heiligenstadt hielt, in einem am 12.
Febr. 1803 der damaligen Organisations-Commission erstatteten -
Berichte, die Befugniß, zur Anlegung einer Mühle
die Erlaubniß zu ertheilen, für ein landständisches Recht.
Auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhet diese Ansicht nicht,
und in der Landstandschaft ist, ihrem Begriffe und Wesen
nach, das Recht, dergleichen Concessionen zu ertheilen,
nicht enthalten. Und wirklich ging auch 1801 die Landesregierung ¬
damals zu Aschaffenburg von ganz andern Grundsatzen ¬
aus, indem sie die Befugniß zur Anlegung einer