Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: Lehrbuch der Institutionen

253
fidei  judicium  schließt  es  das  officium  judicis  in  sich,  den
Beklagten  mit  Anrechnung  dessen,  was  der  Kläger  ihm  ex
eadem  causa  zu  leisten  hat,  nur  auf  den  Rest  dessen,  was
er  dem  Kläger  schuldet,  zu  verurtheilen.  Bei  einem  strieti
ris  judicium  kann  —  wenigstens  nach  neuerem  Recht  —
juris
der  Schuldner,  welcher  eine  (wenn  auch  klaglose)  Gegenforderung ¬
  (ex  dispari  causa)  hat,  der  Klage  mit  einer  exceptio ¬
  doli  begegnen  (2).  Ein  argentarius  mußte  sogar  cum
compensatione  agere,  d.  h.  in  der  intentio  formulae  selbst
nur  den  Ueberschuß  der  Schuld  des  Gegners  über  seine  Schuld
an  diesen  in  Anspruch  nehmen;  wie  der  bonorum  emtor
cum  deductione  klagen,  d.  h.  in  der  condemnatio  den  Richter ¬
  anweisen  lassen  mußte,  bei  Bestimmung  der  Condemnationssumme ¬
  von  der  Schuldsumme  des  Beklagten  den  Betrag
seiner  Gegenforderung  an  den  Cridar  abzuziehen.  Nach
einem  Reskript  des  K.  Marcus  kann  durch  solche  Einrichtung
der  Formel  jeder  Gläubiger,  dem  auf  Grund  einer  Gegenforderung ¬
  eine  exceptio  doli  entgegengesetzt  wird,  auch  in
einem  stricti  juris  judicium  sich  bloße  Compensation  (statt
gänzlicher  Abweisung  der  Klage)  sichern  (3—5
Justinian  schrieb  endlich  vor,  daß  bei  allen  Klagen,
selbst  bei  in  rem  actiones  Minderung  der  (Geld-)  Condemnation ¬
  durch  Anspruch  auf  Compensation  noch  in  der  Liquidationsinstanz ¬
  bewirkt  werden  könne,  wenn  nur  dann  dieser
Anspruch  selbst  liquid  sei.
1.  Compensatio  est  debiti  et  crediti  inter  se  contributio.  L.  1
D.  de  compensationibus  (16,  2).
2.  Unusquisque  creditorem  suum  eundemque  debitorem  petentem
summovet,  si  paratus  est  compensare.  L.  2  D.  eod.
3.  Posteaquam  placuit,  inter  omnes  id,  quod  invicem  debetur,
ipso  jure  compensari,  si  procurator  absentis  conveniatur,  non
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer