Stnler: Werthantheile.
263
bestimmte Summe zahle, gleich wie ein Schuldner durch die Zahlung
jedes Dritten befreit werde. Allein diese Uebertragung eines Grund-
satzes aus dem Obligationenrecht in das Sachenrecht ist schwerlich ohne
weiteres zulässig. Der Werthberechtigte soll keine Forderung, sondern
das Verkaufsrecht an einer bestimmten Sache haben. An solchem Ver-
kauf kann er ein größeres Interesse haben, als die Bezahlung, zum
Beispiel das Zntereffe, das Grundstück zu erwerben. Dies- wird durch
die Zahlung nicht befriedigt. Soll jedoch der Cigenthümer das Recht
der Zahlung oder der Ablösung haben, so kann das Recht des Werth-
berechtigten nicht in der Veräußerungsbefugniß bestehen. Das Recht
besteht in etwas Anderem oder die Veräußerungsbefugniß ist wenigstens
eine irgendwie beschränkte.
Zu einem unrichtigen Ergebniß kommt man ferner, wenn man
die Wirkungen des behaupteten Verkaufsrechtes betrachtet. Wer
verkauft, ist Vertragschließer, erwirbt also das Gigenthum an
dem gezahlten Kaufgelde und ist Gläubiger des Käufers bis zur
Zahlung (Windscheid, tz. 237 Nummer 4). Ist dies der Fall, so
haben die anderen Realberechtigten und der Gigenthümer hinsichtlich des
Ueberschusses nur einen Anspruch auf Zahlung an ihn. Dasselbe Recht
haben aber auch seine persönlichen Gläubiger, und die Kaufgelderfor-
derung des verkaufenden Realberechtigten, beziehungsweise die gezahlten
Kaufgelder, fallen zu dessen Goncursmasse. Hierdurch würde das Recht
der miteingetragenen Realgläubiger und des Gigenthümers verkürzt.
Man sagt zwar, der Realberechtigte dürfe nur zum Zweck seiner Be-
friedigung verkaufen und müsse den Neberschuh herausgeben. Allein
der Anspruch auf die Herausgabe ist kein dinglicher. Muß man aber,
wie unzweifelhaft, den Ueberschuß unbedingt für die anderen Realberech-
tigten und den Gigenthümer in Anspruch nehmen, dann kann der
Kaufpreis nicht unbeschränkt Gigenthum des subhastirenden Gläubigers,
und es kann dieser nicht der Verkäufer oder nicht allein der Verkäu-
fer sein.
Bremer kommt zu unrichtigen Schlüssen, indem er von der An-
nahme ausgeht, der Gigenthümer behandle die Sache als Werthstück
nur dadurch, daß er sie verkaufe oder einem Andern dies Verwer-
thungsrecht bis zu einer bestimmten Höhe bedingt oder unbedingt ab-
trete. 'Die Verwerthung ist aber noch in mancher andern Art denkbar
und darum kann man nicht sagen, das einem Andern abgetretene
Werthrecht bestehe in dem Verkaufsrecht.
Stnler: Werthantheile.
263
bestimmte Summe zahle, gleich wie ein Schuldner durch die Zahlung
jedes Dritten befreit werde. Allein diese Uebertragung eines Grund-
satzes aus dem Obligationenrecht in das Sachenrecht ist schwerlich ohne
weiteres zulässig. Der Werthberechtigte soll keine Forderung, sondern
das Verkaufsrecht an einer bestimmten Sache haben. An solchem Ver-
kauf kann er ein größeres Interesse haben, als die Bezahlung, zum
Beispiel das Zntereffe, das Grundstück zu erwerben. Dies- wird durch
die Zahlung nicht befriedigt. Soll jedoch der Cigenthümer das Recht
der Zahlung oder der Ablösung haben, so kann das Recht des Werth-
berechtigten nicht in der Veräußerungsbefugniß bestehen. Das Recht
besteht in etwas Anderem oder die Veräußerungsbefugniß ist wenigstens
eine irgendwie beschränkte.
Zu einem unrichtigen Ergebniß kommt man ferner, wenn man
die Wirkungen des behaupteten Verkaufsrechtes betrachtet. Wer
verkauft, ist Vertragschließer, erwirbt also das Gigenthum an
dem gezahlten Kaufgelde und ist Gläubiger des Käufers bis zur
Zahlung (Windscheid, tz. 237 Nummer 4). Ist dies der Fall, so
haben die anderen Realberechtigten und der Gigenthümer hinsichtlich des
Ueberschusses nur einen Anspruch auf Zahlung an ihn. Dasselbe Recht
haben aber auch seine persönlichen Gläubiger, und die Kaufgelderfor-
derung des verkaufenden Realberechtigten, beziehungsweise die gezahlten
Kaufgelder, fallen zu dessen Goncursmasse. Hierdurch würde das Recht
der miteingetragenen Realgläubiger und des Gigenthümers verkürzt.
Man sagt zwar, der Realberechtigte dürfe nur zum Zweck seiner Be-
friedigung verkaufen und müsse den Neberschuh herausgeben. Allein
der Anspruch auf die Herausgabe ist kein dinglicher. Muß man aber,
wie unzweifelhaft, den Ueberschuß unbedingt für die anderen Realberech-
tigten und den Gigenthümer in Anspruch nehmen, dann kann der
Kaufpreis nicht unbeschränkt Gigenthum des subhastirenden Gläubigers,
und es kann dieser nicht der Verkäufer oder nicht allein der Verkäu-
fer sein.
Bremer kommt zu unrichtigen Schlüssen, indem er von der An-
nahme ausgeht, der Gigenthümer behandle die Sache als Werthstück
nur dadurch, daß er sie verkaufe oder einem Andern dies Verwer-
thungsrecht bis zu einer bestimmten Höhe bedingt oder unbedingt ab-
trete. 'Die Verwerthung ist aber noch in mancher andern Art denkbar
und darum kann man nicht sagen, das einem Andern abgetretene
Werthrecht bestehe in dem Verkaufsrecht.