Volltext : Thumb, Carl Hugo von: Geschichtlich staats- und privatrechtliches Handbuch über Pacht und Verpachtungs-Verträge

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sie  in  der  öffentlichen  Meinung  gewonnen,  Allgemein
ist  alsdann  nur  die  Stimme,  und  eine  Sprache,  solide
ist  der  Verpächter,  und  solide  der  Pächter.  So  wird
der  Verpächter  in  seinem  Wohlstande  wenigstens  erhalten, ¬
  wenn  er  darin  keine  Fortschritte  gemacht  haben  sollte,
und  Pächter  wird  wohlhabend  bleiben,  oder  werden,
ohne  aus  der  Wohlhabenheit  des  Verpächters  zu  schließen, ¬
  als  habe  sich  das  Vermögen  des  Pächters  verringert.
An  wirklichen  Erfahrungen  so  glücklicher  Verhältnisse ¬
  fehlt  es  uns  nicht,  und  so  wollen  wir  uns  auch
nicht  der  Verzweiflung  überlassen,  ihre  Möglichkeit  zu
erreichen,  und  behaupten,  wo  dieses  Verhältniß  nicht
eintritt,  lediglich  —  an  einem  oder  an  beiden  Theilen
zugleich  die  Schuld  lag.  Die  Lage  beider  Contrahenten,
sowohl  die  des  Verpächters,  als  jene  des  Pächters,
können  gut  seyn;  nach  dem  Guten  nicht  verlangen,  hieße
gegen  sich  selbst  rebelliren;  in  unserm  Verhältniß  darum,
weil  wir  uns  nicht  gegen  die  Verblendung  augenblicklicher ¬
  Vortheile  zu  verwahren  verstehen.  Ist  einmal  die
öffentliche  Meinung  für  Pächter  und  Verpächter  gewonnen, ¬
  so  wird  ihr  Wohl  zu  befestigen,  es  ihnen  bestimmt
an  Gelegenheit  nicht  mangeln.  Um  aber  die  öffentliche
Meinung  für  sich  zu  gewinnen,  muß  Pächter  und  Verpächter ¬
  mehr  als  einen  Bestand  mit  einander  aushalten,
und  so  lange  als  möglich  beisammen  bleiben;  daß,  wenn
ja!  eine  Trennung  —  nicht  durch  Mangel  unter  ihnen
            
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