Vorerinnerung.
Eine vollständige Abhandlung der ganzen
Lehre vom Beweise vor Gericht war nie in
dem Plane des Verfassers. Seine Absicht ist,
in einer Reihe zweckmäßig geordneter einzelner
Aufsätze zur nähern Kenntniß, und Begründung =
der Obliegenheit des Beweises, ihrer
Bedingungen, und was das Subjekt derselben
anbetrifft, einige Beiträge zu liefern. Sein
Wunsch ist erreicht, wenn er sich sagen darf
daß die Lehre von der Beweisführung, so weit
hier davon die Rede ist, durch diese Art der
Behandlung in einigem Betrachte an Gründlichkeit =
gewonnen habe, und in streitigen Sätzen =
etwas weiter gebracht sey.
Nützlich schien es, schon aus Gruͤnden,
die in der Vorrede zu der Schrift: über Jnjurien =
u. s. w. bemerkt sind, die Gesetzstellen,
worauf es ankam, meistens wörtlich anzufüh12 =
ren.