§ 4. Die Ansprüche wegen Mängel.
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„oder wenn er denselben gekannt und dem Erwerber verschwiegen hat
zu streichen; endlich in letzter Linie, zu „verschwiegen" „arglistig" hinzuzusetzen. ¬
Er führt zur Begründung an, daß der Entwurf „im Gegensatz zu
allen anderen Gesetzgebungen an Stelle der Nichtanwendung der gewöhnlichen ¬
Aufmerksamkeit nur die grobe Fahrlässigkeit des Käufers als Befreiungsgrund ¬
gesetzt“ hat. Aber nach dem römischen Rechte und fast
allen anderen Rechten ist bekanntlich die Vernachlässigung der gewöhnlichen ¬
Aufmerksamkeit eben grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für das
sächsische Gesetzbuch, auf welches sich Laband ausdrücklich bezieht.!) Auch
auf das preußische Landrecht und das österreichische Gesetzbuch, welche
die Haftung für „augenfällige" Mängel ausschließen, beruft er sich mit
Unrecht. Von den angeführten Gesetzbüchern geht lediglich der Code
weiter, wenn er sagt: „Le vendeur n'est pas tenu des vices apparents
et dont l’acheteur a pu se convaincre lui-même.
Es scheint, als ob Laband bei seiner Argumentation von der Ausführung ¬
der Motive I S. 280 ausgegangen ist. Hier wird es gerechtfertigt, ¬
daß der Entwurf abweichend von anderen Gesetzgebungen so
...definirt, -
daß grobe Fahrlassigkeit vorliegt, „wenn die Sorgfalt eines
ordentlichen Hausvaters in besonders schwerer Weise vernachlässigt wird
(§ 144).
Die Motive behaupten dazu:
Die Sorgfalt eines gewöhnlichen Menschen ist der Regel nach
diejenige eines ordentlichen Hausvaters.
Von diesem Standpunkte aus fällt die römische culpa lata und levis
zusammen und wird gleich der (geringen) Fahrlässigkeit des Entwurfes,
und die grobe Fahrlässigkeit des Entwurfes wäre dann — mit römischem
Maßstabe gemessen — eine besonders schwere culpa lata. Bedenkt man
nun, daß schon die römische culpa lata dem dolus so nahe steht, daß
thatsächlich dolus und culpa lata kaum noch unterschieden werden können,
und daher beide in ihren privatrechtlichen Folgen auch fast durchweg gleichgestellt ¬
werden, so ist kaum zu sagen, wohin eine solche Steigerung des
Begriffes führen soll.
Der Absicht der Redaktoren entspricht dies sicher nicht. Es wäre
ja vortrefflich, wenn die Motive mit ihrer Behauptung Recht hätten.
Aber leider gibt es auch schlechte Hausväter, die trotzdem immer noch
„gewöhnliche Menschen" sein können. Allerdings machen wir an einen
*) § 122. „Geringe Fahrlässigkeit besteht in der Unterlassung der Sorgfalt, ¬
welche ein ordentlicher, aufmerksamer Hausvater anzuwenden pflegt, grobe
Fahrlässigkeit in der Unterlassung der Sorgfalt, welche gewöhnlich auch
ein minder ordentlicher und aufmerksamer Mensch beobachtet.“
Beiträge XII. Bernhöft, Kauf u. Miethe.
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