Inhaltsverzeichnis : Kauf, Miethe und verwandte Verträge in dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1200)

§  4.  Die  Ansprüche  wegen  Mängel.
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„oder  wenn  er  denselben  gekannt  und  dem  Erwerber  verschwiegen  hat
zu  streichen;  endlich  in  letzter  Linie,  zu  „verschwiegen"  „arglistig"  hinzuzusetzen. ¬

Er  führt  zur  Begründung  an,  daß  der  Entwurf  „im  Gegensatz  zu
allen  anderen  Gesetzgebungen  an  Stelle  der  Nichtanwendung  der  gewöhnlichen ¬
  Aufmerksamkeit  nur  die  grobe  Fahrlässigkeit  des  Käufers  als  Befreiungsgrund ¬
  gesetzt“  hat.  Aber  nach  dem  römischen  Rechte  und  fast
allen  anderen  Rechten  ist  bekanntlich  die  Vernachlässigung  der  gewöhnlichen ¬
  Aufmerksamkeit  eben  grobe  Fahrlässigkeit.  Dies  gilt  auch  für  das
sächsische  Gesetzbuch,  auf  welches  sich  Laband  ausdrücklich  bezieht.!)  Auch
auf  das  preußische  Landrecht  und  das  österreichische  Gesetzbuch,  welche
die  Haftung  für  „augenfällige"  Mängel  ausschließen,  beruft  er  sich  mit
Unrecht.  Von  den  angeführten  Gesetzbüchern  geht  lediglich  der  Code
weiter,  wenn  er  sagt:  „Le  vendeur  n'est  pas  tenu  des  vices  apparents
et  dont  l’acheteur  a  pu  se  convaincre  lui-même.
Es  scheint,  als  ob  Laband  bei  seiner  Argumentation  von  der  Ausführung ¬
  der  Motive  I  S.  280  ausgegangen  ist.  Hier  wird  es  gerechtfertigt, ¬
  daß  der  Entwurf  abweichend  von  anderen  Gesetzgebungen  so
...definirt, -

daß  grobe  Fahrlassigkeit  vorliegt,  „wenn  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Hausvaters  in  besonders  schwerer  Weise  vernachlässigt  wird
(§  144).
Die  Motive  behaupten  dazu:
Die  Sorgfalt  eines  gewöhnlichen  Menschen  ist  der  Regel  nach
diejenige  eines  ordentlichen  Hausvaters.
Von  diesem  Standpunkte  aus  fällt  die  römische  culpa  lata  und  levis
zusammen  und  wird  gleich  der  (geringen)  Fahrlässigkeit  des  Entwurfes,
und  die  grobe  Fahrlässigkeit  des  Entwurfes  wäre  dann  —  mit  römischem
Maßstabe  gemessen  —  eine  besonders  schwere  culpa  lata.  Bedenkt  man
nun,  daß  schon  die  römische  culpa  lata  dem  dolus  so  nahe  steht,  daß
thatsächlich  dolus  und  culpa  lata  kaum  noch  unterschieden  werden  können,
und  daher  beide  in  ihren  privatrechtlichen  Folgen  auch  fast  durchweg  gleichgestellt ¬
  werden,  so  ist  kaum  zu  sagen,  wohin  eine  solche  Steigerung  des
Begriffes  führen  soll.
Der  Absicht  der  Redaktoren  entspricht  dies  sicher  nicht.  Es  wäre
ja  vortrefflich,  wenn  die  Motive  mit  ihrer  Behauptung  Recht  hätten.
Aber  leider  gibt  es  auch  schlechte  Hausväter,  die  trotzdem  immer  noch
„gewöhnliche  Menschen"  sein  können.  Allerdings  machen  wir  an  einen
*)  §  122.  „Geringe  Fahrlässigkeit  besteht  in  der  Unterlassung  der  Sorgfalt, ¬
  welche  ein  ordentlicher,  aufmerksamer  Hausvater  anzuwenden  pflegt,  grobe
Fahrlässigkeit  in  der  Unterlassung  der  Sorgfalt,  welche  gewöhnlich  auch
ein  minder  ordentlicher  und  aufmerksamer  Mensch  beobachtet.“
Beiträge  XII.  Bernhöft,  Kauf  u.  Miethe.
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