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Art. 2.
3) Aufhebung der Grundrechte. Ges. 2. April 1852. Rbl. 81.
Art. 1. Den so betitelten „Grundrechten des teutschen Volkes" soll die
verbindliche Kraft eines Landesgesetzes insoweit, als nicht einzelne Bestimmungen ¬
derselben in besonderen Gesetzen zur Ausführung gebracht sind, nicht
beigelegt werden.
Der Unterschied zwischen der alten und neuen Zeit besteht darin:
1) dem mittelalterlichen Staat, sowie den Staaten seit der Reformation ¬
bis zur Revolution 1789 erschien eine Selbstbeschränkung als nothwendig, ¬
indem sie sich aus materiellen, im tieferen geistlichen Moment der Ehe
liegenden Gründen der Kirche bedienten, und die staatliche Sanktion an die kirchliche, ¬
als conditio sine qua non, wie an den consensus, banden; 2) der Staat
der neuen Zeit seit 1789 setzt sich über die Mitwirkung der Kirche hinweg und
wahrt sogar die Gültigkeit einer rein staatlichen oder civilen Sanktion als eine
Wohlthat oder als ein Grundrecht. Teutsch. Viert. 1850. I. 237. — Aus der
grundrechtlichen Durchführung des Grundsatzes der Relig.Freiheit blickt eine verkehrte ¬
und unwürdige Gleichgültigkeit gegen die Relig. hervor, indem neben der
Niederreißung der hemmenden Relig.schranken innerhalb des Staats nirgends der
Beruf desselben angedeutet wird, die Relig., zu welcher er nicht zwingen kann,
die er vielmehr der freien Entwicklung überlassen muß, doch als Grundlage der
Sittlichkeit zu pflegen, und mit wahrhaft sittl. Relig.gemeinschaften je nach Maßgabe
ihres sittl. Werthes im Bunde zu wirken. Teutsch. Viert. 1850. I. 245.
III. Begründung.
1) Eine Abhilfe mittelst des Civilakts wird allseitig für nothwendig erachtet, ¬
theils zur Verhütung öffentlichen Aergernisses; theils aus Rücksicht auf
die jedem Staatsbürger verfassungsmäßig zugesicherte Freiheit des Gewissens;
theils zur wünschenswerthen Erhaltung des kirchlichen Friedens. J. Comm. d. St.H.
1) Die Relig. und Gewissensfreiheit, wenn sie eine volle Wahrheit werden
und in der Relig. nichts Gezwungenes mehr sein soll, schließt die Forderung in
sich, daß kein Staatsbürger zu irgend einem Cultusakt genöthigt werde. Auch
die zwingende Forderung der kirchl. Trauung darf demnach nicht in die rein
dem Staatsgebiet angehörige Frage, ob eine Ehe gültig sei, eingemischt werden.
Dieß ist ein wesentliches Princip. Teutsch. Viert. 1850. I. 245. — Bunsen
(die Zeichen der Zeit 1855) spricht sich entschieden für die Einführung der bürgerlichen ¬
Ehe, als der einzigen, dem Christenthum vollkommen entsprechenden,
aus, insofern sie den Zwang beseitige, und einer religiösen Handlung den Charakter ¬
der Freiheit gebe oder vielmehr wiedergebe (196). — In einem Staat,
wo dem Staatsbürger die religiöse Freiheit grundgesetzlich zugesichert ist, er also
weder direkt noch indirekt zu einem religiösen Akt genöthigt werden kann, steht
mit diesem Rechte das Gebot der kirchlichen Einsegnung nicht im Einklange, und
der Grundsatz der religiösen Freiheit ist auf diesem Punkte nicht consequent durchgeführt, ¬
so lange das Gebot der kirchlichen Trauung besteht. J. Comm. d. Abg.
2) Das vortridentinische Ariom: „consensus facit matrimonium," weist
zurück auf die primitive, naturrechtl. Genesis der Eheschließung, und daß dieser
Canon der mittelalterlichen Jurisprudenz, trotzdem, daß die Kirche Alles ecclesiasticirte, ¬
zur Geltung kommen konnte, indicirt nicht undeutlich das Bewußtsein einer