Volltext : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (2)

28
Art.  2.
3)  Aufhebung  der  Grundrechte.  Ges.  2.  April  1852.  Rbl.  81.
Art.  1.  Den  so  betitelten  „Grundrechten  des  teutschen  Volkes"  soll  die
verbindliche  Kraft  eines  Landesgesetzes  insoweit,  als  nicht  einzelne  Bestimmungen ¬
  derselben  in  besonderen  Gesetzen  zur  Ausführung  gebracht  sind,  nicht
beigelegt  werden.
Der  Unterschied  zwischen  der  alten  und  neuen  Zeit  besteht  darin:
1)  dem  mittelalterlichen  Staat,  sowie  den  Staaten  seit  der  Reformation ¬
  bis  zur  Revolution  1789  erschien  eine  Selbstbeschränkung  als  nothwendig, ¬
  indem  sie  sich  aus  materiellen,  im  tieferen  geistlichen  Moment  der  Ehe
liegenden  Gründen  der  Kirche  bedienten,  und  die  staatliche  Sanktion  an  die  kirchliche, ¬
  als  conditio  sine  qua  non,  wie  an  den  consensus,  banden;  2)  der  Staat
der  neuen  Zeit  seit  1789  setzt  sich  über  die  Mitwirkung  der  Kirche  hinweg  und
wahrt  sogar  die  Gültigkeit  einer  rein  staatlichen  oder  civilen  Sanktion  als  eine
Wohlthat  oder  als  ein  Grundrecht.  Teutsch.  Viert.  1850.  I.  237.  —  Aus  der
grundrechtlichen  Durchführung  des  Grundsatzes  der  Relig.Freiheit  blickt  eine  verkehrte ¬
  und  unwürdige  Gleichgültigkeit  gegen  die  Relig.  hervor,  indem  neben  der
Niederreißung  der  hemmenden  Relig.schranken  innerhalb  des  Staats  nirgends  der
Beruf  desselben  angedeutet  wird,  die  Relig.,  zu  welcher  er  nicht  zwingen  kann,
die  er  vielmehr  der  freien  Entwicklung  überlassen  muß,  doch  als  Grundlage  der
Sittlichkeit  zu  pflegen,  und  mit  wahrhaft  sittl.  Relig.gemeinschaften  je  nach  Maßgabe
ihres  sittl.  Werthes  im  Bunde  zu  wirken.  Teutsch.  Viert.  1850.  I.  245.
III.  Begründung.
1)  Eine  Abhilfe  mittelst  des  Civilakts  wird  allseitig  für  nothwendig  erachtet, ¬
  theils  zur  Verhütung  öffentlichen  Aergernisses;  theils  aus  Rücksicht  auf
die  jedem  Staatsbürger  verfassungsmäßig  zugesicherte  Freiheit  des  Gewissens;
theils  zur  wünschenswerthen  Erhaltung  des  kirchlichen  Friedens.  J.  Comm.  d.  St.H.
1)  Die  Relig.  und  Gewissensfreiheit,  wenn  sie  eine  volle  Wahrheit  werden
und  in  der  Relig.  nichts  Gezwungenes  mehr  sein  soll,  schließt  die  Forderung  in
sich,  daß  kein  Staatsbürger  zu  irgend  einem  Cultusakt  genöthigt  werde.  Auch
die  zwingende  Forderung  der  kirchl.  Trauung  darf  demnach  nicht  in  die  rein
dem  Staatsgebiet  angehörige  Frage,  ob  eine  Ehe  gültig  sei,  eingemischt  werden.
Dieß  ist  ein  wesentliches  Princip.  Teutsch.  Viert.  1850.  I.  245.  —  Bunsen
(die  Zeichen  der  Zeit  1855)  spricht  sich  entschieden  für  die  Einführung  der  bürgerlichen ¬
  Ehe,  als  der  einzigen,  dem  Christenthum  vollkommen  entsprechenden,
aus,  insofern  sie  den  Zwang  beseitige,  und  einer  religiösen  Handlung  den  Charakter ¬
  der  Freiheit  gebe  oder  vielmehr  wiedergebe  (196).  —  In  einem  Staat,
wo  dem  Staatsbürger  die  religiöse  Freiheit  grundgesetzlich  zugesichert  ist,  er  also
weder  direkt  noch  indirekt  zu  einem  religiösen  Akt  genöthigt  werden  kann,  steht
mit  diesem  Rechte  das  Gebot  der  kirchlichen  Einsegnung  nicht  im  Einklange,  und
der  Grundsatz  der  religiösen  Freiheit  ist  auf  diesem  Punkte  nicht  consequent  durchgeführt, ¬
  so  lange  das  Gebot  der  kirchlichen  Trauung  besteht.  J.  Comm.  d.  Abg.
2)  Das  vortridentinische  Ariom:  „consensus  facit  matrimonium,"  weist
zurück  auf  die  primitive,  naturrechtl.  Genesis  der  Eheschließung,  und  daß  dieser
Canon  der  mittelalterlichen  Jurisprudenz,  trotzdem,  daß  die  Kirche  Alles  ecclesiasticirte, ¬
  zur  Geltung  kommen  konnte,  indicirt  nicht  undeutlich  das  Bewußtsein  einer
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer