Volltext : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (2)

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§.  10.  Der  Civilakt  als  Ausnahme.
ohne  Mitwirkung  der  kirchl.  Auktorität,  bloß  vor  das
scheint,  —  oder  eine
forum  der  bürgerl.  Obrigkeit  gezogene  Ehe.  Sarwey  Mon.  XV.  4.  Auß.
Lief.  2.  5.
Die  Ehe  ist  1)  weder  bloße  Geschlechtsvereinigung  auf  Lebensdauer,  2)  noch
ein  bloßer  Vertrag,  Uebereinkunft  oder  Verabredung,  3)  noch  ein  auf  Vertrag
beruhendes  Gesellschaftsverhältniß,  weil  sie  eine  Verbindung  auf  Lebensdauer,  und
das  wesentliche  Moment  der  Unauflöslichkeit  nicht  im  Vertragsverhältniß  an  sich
liegt;  vielmehr  4)  eine  auf  Uebereinkunft  beruhende  Verbindung,  5)  ein  schon  vor
Schließung  eines  Vertrags  geordnetes  Verhältniß,  in  das  man  durch  vertragsmäßige
Uebereinkunft  eintritt,  das  aber  nicht  durch  Vertrag  erst  gebildet  wird.  Teutsch.
Viert.  1850.  I.  233.
II.  Grundrechle.
1)  T.  Gr.R.  27.  Decbr.  1848.  Art.  5.  §.  20.  R.Ges.Bl.  1848.  53.  Die
bürgerliche  Gültigkeit  der  Ehe  ist  nur  von  der  Vollziehung  des  Civilaktes  abhängig;
die  kirchliche  Trauung  kann  nur  nach  der  Vollziehung  des  Civilaktes  stattfinden.
Ev.  Kirch.Zeit.  1850.  Nr.  3.  Hartmann  Ev.  Kbl.  1850.  66.  1851.  52.
Die  Aenderungen  im  öffentl.  Recht  u.  P.R.  Württ.  in  Folge  d.  Gr.  R.  d.  teutsch.
Bolkes.  Stuttgart  1849.  Daß  die  nachfolgende  kirchliche  Trauung  nicht  werde
versäumt  werden,  ist  von  dem  gesunden  Sinne  des  Volkes  zu  erwarten,  und  es
wird  besondere  Aufgabe  der  Kirchen  sein,  die  religiöse  Seite  der  Ehe  dem  Volke
stets  in  lebendigem  Bewußtsein  zu  erhalten,  damit  eine  der  wichtigsten  Stützen  der
christlichen  Civilisation  nicht  durch  eine  kahle  juristische  Förmlichkeit  möge  untergraben ¬
  werden.  Daß  der  Civilakt  stets  vorangehen  muß,  ist  vorgeschrieben,  damit
nicht  unwissende  Leute  bloß  vom  Pfarrer  sich  trauen  lassen,  wo  dann  der  Staat
sie  nicht  als  rechtmäßig  verehelicht  und  ihre  Kinder  nicht  als  ächte  würde  anerkennen ¬
  können.  Die  kirchliche  Trauung  ist  jetzt  nur  eine  rein  religiöse  Feierlichkeit,
nicht  ein  bürgerliches  Rechtsgeschäft.
2)  §.  18.  Niemand  soll  zu  einer  kirchlichen  Handlung  oder  Feierlichkeit  gezwungen ¬
  werden.  —  Diese  Bestimmung  kann  nur  darauf  bezogen  werden,  daß  Niemand
zu  einer  kirchlichen  Handlung  oder  Feierlichkeit  von  Staatswegen  gezwungen
werden  soll,  und  zwar  weder  ein  Kirchendiener  (wie  dieß  wohl  früher  bei  Einsegnung ¬
  gemischter  Ehen  geschehen  ist),  noch  sonst  ein  Mitglied  einer  Kirche.  Dagegen ¬
  bleibt  natürlich  der  selbstständigen  Gesetzgebung  der  Kirchen  überlassen,  ihren
Mitgliedern  die  Theilnahme  an  kixchlichen  Handlungen  und  Feierlichkeiten  zur
Pflicht  zu  machen;  nur  können  an  die  Versäumung  dieser  Pflicht  keine  andere,
als  kirchliche  Folgen  geknüpft  werden.  —  Daraus,  daß  die  eheliche  Einsegnung
nicht  gefordert  werden  darf,  sondern  der  Wahl  und  dem  Bedürfnisse  der  Einzelnen
überlassen  werden  muß,  folgt  nicht,  daß  dieselbe  auch  nicht  begünstigt  werden
dürfte,  sondern  rein  der  Gleichgültigkeit  der  Masse  anheimfallen  müßte.  Dieß  wäre
der  Fall  gewesen,  wenn  die  Bestimmungen  der  Gr.  Rechte  über  die  Civilehe  zur
Geltung  gekommen  wären,  indem  in  denselben  der  kirchlichen  Einsegnung  durchaus
kein  Werth  zugeschrieben  wird.  Durch  die  Einführung  der  reinen  Civilehe  wird
nicht  etwa  bloß  die  kirchliche  Feierlichkeit  dem  freien  Willen  überlassen,  sondern
vielmehr  in  den  Hintergrund  gedrängt  durch  die  Einschiebung  einer  anderweitigen,
rein  bürgerlichen  Feierlichkeit,  des  Civilakts.  Es  widerstrebt,  zweierlei  Feierlichkeiten ¬
  für  denselben  Zweck  anzustellen;  die  eine  oder  die  andere  wird  matt  und
der  Eindruck  durch  eine  solche  Zweiheit  nur  abgestumpft.  Teutsch.  Viert.  1850.
I.  246.
            
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