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§. 10. Der Civilakt als Ausnahme.
ohne Mitwirkung der kirchl. Auktorität, bloß vor das
scheint, — oder eine
forum der bürgerl. Obrigkeit gezogene Ehe. Sarwey Mon. XV. 4. Auß.
Lief. 2. 5.
Die Ehe ist 1) weder bloße Geschlechtsvereinigung auf Lebensdauer, 2) noch
ein bloßer Vertrag, Uebereinkunft oder Verabredung, 3) noch ein auf Vertrag
beruhendes Gesellschaftsverhältniß, weil sie eine Verbindung auf Lebensdauer, und
das wesentliche Moment der Unauflöslichkeit nicht im Vertragsverhältniß an sich
liegt; vielmehr 4) eine auf Uebereinkunft beruhende Verbindung, 5) ein schon vor
Schließung eines Vertrags geordnetes Verhältniß, in das man durch vertragsmäßige
Uebereinkunft eintritt, das aber nicht durch Vertrag erst gebildet wird. Teutsch.
Viert. 1850. I. 233.
II. Grundrechle.
1) T. Gr.R. 27. Decbr. 1848. Art. 5. §. 20. R.Ges.Bl. 1848. 53. Die
bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Civilaktes abhängig;
die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden.
Ev. Kirch.Zeit. 1850. Nr. 3. Hartmann Ev. Kbl. 1850. 66. 1851. 52.
Die Aenderungen im öffentl. Recht u. P.R. Württ. in Folge d. Gr. R. d. teutsch.
Bolkes. Stuttgart 1849. Daß die nachfolgende kirchliche Trauung nicht werde
versäumt werden, ist von dem gesunden Sinne des Volkes zu erwarten, und es
wird besondere Aufgabe der Kirchen sein, die religiöse Seite der Ehe dem Volke
stets in lebendigem Bewußtsein zu erhalten, damit eine der wichtigsten Stützen der
christlichen Civilisation nicht durch eine kahle juristische Förmlichkeit möge untergraben ¬
werden. Daß der Civilakt stets vorangehen muß, ist vorgeschrieben, damit
nicht unwissende Leute bloß vom Pfarrer sich trauen lassen, wo dann der Staat
sie nicht als rechtmäßig verehelicht und ihre Kinder nicht als ächte würde anerkennen ¬
können. Die kirchliche Trauung ist jetzt nur eine rein religiöse Feierlichkeit,
nicht ein bürgerliches Rechtsgeschäft.
2) §. 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen ¬
werden. — Diese Bestimmung kann nur darauf bezogen werden, daß Niemand
zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit von Staatswegen gezwungen
werden soll, und zwar weder ein Kirchendiener (wie dieß wohl früher bei Einsegnung ¬
gemischter Ehen geschehen ist), noch sonst ein Mitglied einer Kirche. Dagegen ¬
bleibt natürlich der selbstständigen Gesetzgebung der Kirchen überlassen, ihren
Mitgliedern die Theilnahme an kixchlichen Handlungen und Feierlichkeiten zur
Pflicht zu machen; nur können an die Versäumung dieser Pflicht keine andere,
als kirchliche Folgen geknüpft werden. — Daraus, daß die eheliche Einsegnung
nicht gefordert werden darf, sondern der Wahl und dem Bedürfnisse der Einzelnen
überlassen werden muß, folgt nicht, daß dieselbe auch nicht begünstigt werden
dürfte, sondern rein der Gleichgültigkeit der Masse anheimfallen müßte. Dieß wäre
der Fall gewesen, wenn die Bestimmungen der Gr. Rechte über die Civilehe zur
Geltung gekommen wären, indem in denselben der kirchlichen Einsegnung durchaus
kein Werth zugeschrieben wird. Durch die Einführung der reinen Civilehe wird
nicht etwa bloß die kirchliche Feierlichkeit dem freien Willen überlassen, sondern
vielmehr in den Hintergrund gedrängt durch die Einschiebung einer anderweitigen,
rein bürgerlichen Feierlichkeit, des Civilakts. Es widerstrebt, zweierlei Feierlichkeiten ¬
für denselben Zweck anzustellen; die eine oder die andere wird matt und
der Eindruck durch eine solche Zweiheit nur abgestumpft. Teutsch. Viert. 1850.
I. 246.