Metadaten : Lazarus, Johann: ¬Das Recht des Abzahlungsgeschäftes nach geltendem Recht und nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Reichsgesetz,  betreffend  die  Abzahlungsgeschäfte.
Vom  16.  Mai  1894.
(R.=G.=Bl.  1894  S.  450  fg.)
§  1.
Hat  bei  dem  Verkauf  einer  dem  Käufer  übergebenen  beweglichen
Sache,  deren  Kaufpreis  in  Teilzahlungen  berichtigt  werden  soll,  der  Verkäufer ¬
  sich  das  Recht  vorbehalten,  wegen  Richterfüllung  der  dem  Kaufer
obliegenden  Verpflichtungen  von  dem  Vertrage  zurückzutreten,  so  ist  im
Falle  dieses  Rücktritts  jeder  Teil  verpflichtet,  dem  anderen  Teil  die
empfangenen  Leistungen  zurückzugewähren.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung ¬
  ist  nichtig.
Dem  Vorbehalte  des  Rücktrittsrechts  steht  es  gleich,  wenn  der  Verkäufer ¬
  wegen  Nichterfüllung  der  dem  Käufer  obliegenden  Verpflichtungen
kraft  Gesetzes  die  Auflösung  des  Vertrages  verlangen  kann.
§  2.
Der  Käufer  hat  im  Falle  des  Rücktritts  dem  Verkäufer  für  die  infolge
des  Vertrages  gemachten  Aufwendungen,  sowie  für  solche  Beschädigungen
der  Sache  Ersatz  zu  leisten,  welche  durch  ein  Verschulden  des  Käufers  oder
durch  einen  sonstigen  von  ihm  zu  vertretenden  Umstand  verursacht  sind.
Für  die  Ueberlassung  des  Gebrauchs  oder  der  Benutzung  ist  deren  Wert
zu  vergüten,  wobei  auf  die  inzwischen  eingetretene  Wertminderung  der
Sache  Rücksicht  zu  nehmen  ist.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung,  insbesondere ¬
  die  vor  Ausübung  des  Rücktrittsrechts  erfolgte  vertragsmaßige
Festsetzung  einer  höheren  Vergütung,  ist  nichtig.
Auf  die  Festsetzung  der  Höhe  der  Vergütung  finden  die  Vorschriften
des  §  260  Absatz  1  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
§  3.
Die  nach  den  Bestimmungen  der  §§  1,  2  begründeten  gegenseitigen
Verpflichtungen  sind  Zug  um  Zug  zu  erfüllen.
§  4.
Eine  wegen  Nichterfüllung  der  dem  Käufer  obliegenden  Verpflichtungen ¬
  verwirkte  Vertragsstrafe  kann,  wenn  sie  unverhältnismäßig  hoch
ist,  auf  Antrag  des  Käufers  durch  Urteil  auf  den  angemessenen  Betrag  herabgesetzt ¬
  werden.  Die  Herabsetzung  einer  entrichteten  Strafe  ist  ausgeschlossen.
            
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