Volltext : Puchta, Wolfgang Heinrich: Ueber die gerichtlichen Klagen, besonders in Streitigkeiten der Landeigenthümer

III.  Abschn.  Dingliche  Klagen.
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nicht  dem  Vorwurfe  aussetze,  auf  Kosten  der  Gerechtigkeit ¬
  Gnade  ertheilt  zu  haben  s).  Auch  wird,  wo  man
vermuthen  kann,  daß  unbekannte  Interessenten  vorhanden ¬
  sind,  das  Privilegium  ausdrücklich  mit  Vorbehalt
der  Rechte  eines  Dritten  verliehen.  So  wird  ein  Buch¬,
ein  Kunstwerkverlags-,  ein  Erfindungs-Privilegium
(brevet  d'invention)  unter  diesem  Vorbehalt  ertheilt
und  dadurch  demjenigen,  welcher  darthun  kann,  daß  er
ein  früheres  Verlagsrecht  erworben  als  der  Privilegirte,
daß  die  Erfindung  von  ihm  gemacht  worden,  sein  Recht
erhalten.  Da  dieser  Vorbehalt  die  Natur  einer  Resolutivbedingung ¬
  hat,  so  leidet  es  keinen  Zweifel,  daß  auch
der  Richter  in  contradictorio  die  beiderseitigen  Rechtsverhältnisse ¬
  und  somit  die  fernere  Wirksamkeit  des  Privilegiums ¬
  zum  Gegenstand  seiner  Beurtheilung  und  Entscheidung
  machen  kann  und  muß.
101.
b)  Beschränkungen  durch  Regierungshandlungen
und  möglicher
Schutz  dagegen.
Auch  durch  andere  Regierungshandlungen  als  durch
Privilegien  (soweit  diese  nämlich  dem  Ressort  der  regierenden ¬
  Gewalt  vindicirt  werden)  können  Rechte  der  Einzelnen ¬
  beschränkt  werden.  Da  der,  welcher  durch  eine
Regierungshandlung  in  seinen  Rechten  gekränkt  wird,
vorausgesetzt  daß  jene  sonst  verfassungsmäßig  ins  Daseyn ¬
  gekommen  ist,  kein  Widerspruchsrecht  hat,  so  kann
*)  -  wo  überhaupt  dieses  bedenkliche  Reservatrecht  der  landesherrlichen =
  Gewalt,  kraft  dessen  sie  Gnade  ertheilt,  wo
nur  Gerechtigkeit  zur  Richtschnur  dienen  sollte,  noch  besteht. ¬
  Jn  Preußen,  einem  s.  g.  nicht  constitutionellen
Staat  (!?)  weiß  man  laͤngst  nichts  mehr  davon.
            
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