Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

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„selbst  versteht,  daß,  wenn  ein  solches  Erkenntniß  gefällt,
„und  dadurch  der  Mangel  der  Neuheit  des  Privilegiums„Objects, ¬
  oder  ein  Eingriff  in  ein  früheres  Privilegium
„ausgesprochen  worden  ist,  den  betreffenden  Theil  die  dar„aus ¬
  entspringenden  gesetzlichen  Folgen  zu  treffen  haben.
„Commerz-Hofcommissions=Decret  vom  7.
„Februar  1823."
11.
Der  Privilegirte  ist  berechtiget,  alle  jene  Werkstätten
zu  errichten,  und  jede  Art  von  Hülfsarbeitern  in  denselben ¬
  aufzunehmen,  welche  zur  vollständigen  Ausübung  des
Gegenstandes  seines  Privilegiums  in  jeder  beliebigen  weitesten ¬
  Ausdehnung  nöthig  sind,  folglich  überall  in  der  Monarchie ¬
  Etablissements  und  Niederlagen  zur  Verfertigung
und  zum  Verschleiße  des  Gegenstandes  seines  Privilegiums
zu  errichten,  und  andere  zu  ermächtigen,  seine  Erfindung
unter  dem  Schutze  seines  Privilegiums  auszuüben,  beliebige ¬
  Gesellschafter  anzunehmen,  um  seine  Erfindungs=Benützung =
  nach  jedem  Maßstabe  zu  vergrößern,  und  seinem
Privilegium  selbst  zu  disponiren,  es  zu  vererben,  zu  verkaufen, =
  zu  verpachten,  oder  sonst  nach  Belieben  zu  veraußern, =
  und  auch  im  Auslande  auf  seine  Erfindung  ein
Privilegium  zu  nehmen.  A.  h.  Patent  vom  8.  December ¬
  1820.
„Nach  der  richtigen  Auslegung  des  11.  §.  des  a.  h.  Pa„tents ¬
  vom  8.  December  1820  (4),  steht  jedem  auf  eine
(4)  Diese  von  der  k.  k.  Commerz=Hofcommission  gebilligte  Auslegung =
  des  §.  11  lautet  so:
Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  nach  dem  §.  11  des  Privilegien=Patentes ¬
  vom  8.  December  1820,  der  Privilegirte  berechtiget ¬
  ist,  alle  jene  Werkstätte  zu  errichten,  und  jede  Art
von  Hülfsarbeiter  in  denselben  aufzunehmen,  welche  zur  vollständigen =
  Ausübung  des  Gegenstandes  seines  Privilegiums  in

Umfang
der  Rechte
eines  Privilegirten. ¬

Erläuterung. ¬

            
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