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berührt, unseres Erachtens, den Dritten nicht; diesen
Erfolg oder Nichterfolg hat der Vollmachtgeber zu tragen.
Während das Geschäft, das ein gutgläubiger Dritter nach dem
Widerruf der Vollmacht mit dem Bevollmächtigten abschloß, nur
dann den Vertretenen verpflichtet, wenn der Widerruf nicht bekannt
gemacht worden ist (Art. 41), ist die Pflicht zum Schadenersatz ¬
gegenüber einem gutgläubigen Dritten im Falle des
Sie hat ihren
Art. 43 von der Bekanntmachung unabhängig.
Grund darin, daß die Vollmachtsurkunde in Handen des Bevollmächtigten ¬
verblieb und dieser Umstand den Dritten zu der
Annahme berechtigt, die Vollmacht bestehe immer noch fort.
doch
Das soll, wenn nicht die Verbindlichkeit des Geschäftes,
——
die Pflicht zum Ersatze des Schadens begründen.
—In -
Beziehung auf das Erlöschen der Vollmacht von Geschäftse. ¬
vorstehern, Prokuraträgern und andern Handlungsbevollmächtigten ¬
gelten die im Gesetze darüber enthaltenen besonderen Vorschriften. ¬
Art. 45.
k. So lange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten
nicht bekannt geworden ist — er weiß z. B. nicht, daß sein
auf Reisen befindlicher Vollmachtgeber gestorben oder wahnsinnig ¬
geworden —, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber ¬
oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch
bestehen würde; jedoch nur, wenn der Dritte vom Erlöschen
der Vollmacht keine Kenntniß hatte. Kann ihm diese Kenntniß
bewiesen werden, so kann er auch keine Rechte gegen den Vertretenen ¬
aus dem abgeschlossenen Geschäfte ableiten. Art. 44.
g. Wenn Derjenige, welcher im Namen eines Andern einen Vertrag
abschloß, keine Vollmacht dazu besaß, so wird der Vertretene
nur dann Gläubiger bez. Schuldner, wenn er den Vertrag
genehmigt. Art. 46. Das Gesetz bietet dem andern Theil
ein Mittel, das Verhältniß liquid zu stellen. Er ist berechtigt,
von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine
Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und hört auf
gebunden zu sein, wenn der Vertretene nicht innert dieser Frist
die Genehmigung erklärt. Eine amtliche Bestimmung der Frist
ist nicht vorgeschrieben, die letztere muß aber eine angemessene
sein. Art. 47.