Inhaltsverzeichnis : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 1)

141  nicht, -
  berührt,  unseres  Erachtens,  den  Dritten  nicht;  diesen
Erfolg  oder  Nichterfolg  hat  der  Vollmachtgeber  zu  tragen.
Während  das  Geschäft,  das  ein  gutgläubiger  Dritter  nach  dem
Widerruf  der  Vollmacht  mit  dem  Bevollmächtigten  abschloß,  nur
dann  den  Vertretenen  verpflichtet,  wenn  der  Widerruf  nicht  bekannt
gemacht  worden  ist  (Art.  41),  ist  die  Pflicht  zum  Schadenersatz ¬
  gegenüber  einem  gutgläubigen  Dritten  im  Falle  des
Sie  hat  ihren
Art.  43  von  der  Bekanntmachung  unabhängig.
Grund  darin,  daß  die  Vollmachtsurkunde  in  Handen  des  Bevollmächtigten ¬
  verblieb  und  dieser  Umstand  den  Dritten  zu  der
Annahme  berechtigt,  die  Vollmacht  bestehe  immer  noch  fort.
doch
Das  soll,  wenn  nicht  die  Verbindlichkeit  des  Geschäftes,
——
die  Pflicht  zum  Ersatze  des  Schadens  begründen.
—In -
  Beziehung  auf  das  Erlöschen  der  Vollmacht  von  Geschäftse. ¬

vorstehern,  Prokuraträgern  und  andern  Handlungsbevollmächtigten ¬
  gelten  die  im  Gesetze  darüber  enthaltenen  besonderen  Vorschriften. ¬
  Art.  45.
k.  So  lange  das  Erlöschen  der  Vollmacht  dem  Bevollmächtigten
nicht  bekannt  geworden  ist  —  er  weiß  z.  B.  nicht,  daß  sein
auf  Reisen  befindlicher  Vollmachtgeber  gestorben  oder  wahnsinnig ¬
  geworden  —,  berechtigt  und  verpflichtet  er  den  Vollmachtgeber ¬
  oder  dessen  Rechtsnachfolger,  wie  wenn  die  Vollmacht  noch
bestehen  würde;  jedoch  nur,  wenn  der  Dritte  vom  Erlöschen
der  Vollmacht  keine  Kenntniß  hatte.  Kann  ihm  diese  Kenntniß
bewiesen  werden,  so  kann  er  auch  keine  Rechte  gegen  den  Vertretenen ¬
  aus  dem  abgeschlossenen  Geschäfte  ableiten.  Art.  44.
g.  Wenn  Derjenige,  welcher  im  Namen  eines  Andern  einen  Vertrag
abschloß,  keine  Vollmacht  dazu  besaß,  so  wird  der  Vertretene
nur  dann  Gläubiger  bez.  Schuldner,  wenn  er  den  Vertrag
genehmigt.  Art.  46.  Das  Gesetz  bietet  dem  andern  Theil
ein  Mittel,  das  Verhältniß  liquid  zu  stellen.  Er  ist  berechtigt,
von  dem  Vertretenen  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  eine
Erklärung  über  die  Genehmigung  zu  verlangen  und  hört  auf
gebunden  zu  sein,  wenn  der  Vertretene  nicht  innert  dieser  Frist
die  Genehmigung  erklärt.  Eine  amtliche  Bestimmung  der  Frist
ist  nicht  vorgeschrieben,  die  letztere  muß  aber  eine  angemessene
sein.  Art.  47.
            
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