Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

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bezweckte,  verdient  zunächst  die  folgende  näher  angegeben
zu  werden.  Nach  den  Statuten  mancher  Städte  mußte
nemlich  entweder  ein  aus  der  Abbreviatur  besonders  angefertigtes ¬
  solennes  Document,  oder  eine  wörtliche  Abschrift ¬
  der  Abbrevigtur  mit  dem  Signum  und  dem  Namen
des  Notars  versehen,  der  städtischen  Canzlei  oder  einer
dazu  eigens  angeordneten  Behörde  übergeben  und  bei  derselben =
  aufbewahrt  werden;  dieß  hieß  vregistrare  instrumentum« ¬
  (1).  Bei  manchen  Arten  der  Geschäfte  mußte
dies  immer  geschehen  (*),  z.  B.  bei  Testamenten,  Tutorien, ¬
  Vormundschafts=Inventarien;  in  andern  Fällen  stand
es  in  dem  Belieben  der  Partei,  ob  sie  ihr  Document  registriren ¬
  lassen  wollte  (3).  War  das  Registriren  noth.
ronae  Lib.  I.  cap.  148.  Stat.
1)  Statuta  Paduae  Lib.  IV.
Feltriae  Lib.  V.  rubr.  41.  Hterrubr. ¬
  3.  cap.  1—5.  cap.  1.  „Quonach ¬
  mußte  jeder  Notar  ein  je.
niam  saepius  accidit,  et  in
des  von  ihm  entworfene  Defuturum =
  evenire  potest,  fum
cument,  nach  der  daruͤber  auf
ex  casibus  fortuitis,  tum  ex
genommenen  scheda  registri
hominum  negligentia,  vel
lassen.  Statuta  gabellarum  cimalitia -
  imbreviaturas  origivitatis -
  Caesenae  Lib.  Il.  cap.
nales  deperdi,  propter  quod
33.  34.  36.  Hier  wurde  da  |  |
non  parum  praejudicii  geneRegistriren -
  der  Documente  zurari ¬
  potest  etc“.  Statuta  Ve1 ¬

gleich  benutze  zur  Erhebunge  |  .
ronae  Lib.  I.  cap.  136—  150.
ner  der  heutigen  Stempelsteue.
Statuta  Feltriae  Lib.  V.  rubr.
ähnlichen  Abgabe.
41.  Statutá  Bononiae  rubr.  82.
3)  Nach  den  Stat.  Bononide
Die  rubr.  75.  handelt  de  inrubr. ¬
  75.  §.  39.  hatten  die  Par
strumentis  necessario  non  reteien
  die  Befügniß,  ihre  Nota.
gistrandis.
rigts=Urkunden  registriren  z
2)  Statuta  Paduac  Lib.  IV
lassen,  auch  wenn  dies  sonnt
rubr.  3.  cap.  1.  2.  Stat.  Ve¬
            
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