§ 13. Die Codificationsgeschichte d. allgem. Gerichtsordnung. 177
und Bemerkungen der Deputation auftrat. Zugleich wurden
namentlich auch jene Bestimmungen vom Neuen bekämpft,
welche schon früher, noch vor der Sanction der G. O. im J.
1776 durch A.h. Entschliessung gegen Froidevo's Antrag
entschieden worden sind.
Zunächst wird die Schriftlichkeit mit den für sie sprechenden ¬
Vernunftgründen (Gründlichkeit und Verlässlichkeit der
Grundlage der Entscheidung u. dgl.) vertheidigt, und für sie
auch die k. Vdg. v. 30. Juli 1669 (Cod. austr. I. 23) zur Begründung ¬
herangezogen, wonach in Oesterreich damals zur mündlichen
Verhandlung ein Specialbefehl des Kaisers nothwendig war. Für
die legale Beweistheorie wird die russische Gesetzgebung als
Muster angeführt, indem hervorgehoben wird, dass die Kaiserin
Katharina auf Grund des Ausspruches Montesquieu's das richterliche ¬
Ermessen selbst bezüglich der Interpretation der Gesetze ¬
ausgeschlossen hat. Dafür, dass die Regelung des Beweises ¬
in die G.O und nicht in das Civilrecht gehöre, wird
Montesquieu, Heineccius, die franz. Ordonnanz v. 1667, das
sardin. Gesetzbuch, der project. preuss. Codex Fridericianus und
die Theresiana bezogen. Diese Citate, sowie die Berufung auf
Lauterbach, Godefroi, Finsterwalder u. A. wiederholen sich öfter,
so z. B. auch bei der Befürwortung des Beweis-Interlocutes,
und ersieht man hieraus, dass auch jetzt Froidevo die ausländische -
Gesetzgebung und die Literatur des gem. déutschen
und des einheimischen Prozessrechts nicht ausser Acht liess.
Die staatsräthliche Commission, welche berufen war
die Differenzen zwischen der Deputation und der CompilationsCommission ¬
endgiltig zu entscheiden, bestand unter dem Vorsitze ¬
des Gf. Hatzfeld aus den Staatsräthen Fhr. v. Kresel,
Gebler und Löhr, aus dem Kanzlei-Director des O.H. Marschallamtes ¬
Fhr. v. Kienmayer und aus den Präsidenten und Referenten ¬
der Deputation und Comp. Comm. Gf. Cavriani und Gf.
Sinzendorf, sowie Hofrath Kees und Reg R. Froidevo. Sie
hielt vom 30. Mai 1780 bis 6. Februar 1781 im Ganzen 17 Sitzungen, ¬
in denen sie jedoch nur bis zu § 131 (§ 138 A.G. O.)
über das Beweis-Interlocut kam. Mit A.h. Entschliessung vom
25. Jänn. 1781 wurde nämlich die staatsräthliche Commission
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v. Canstein. Oesterreichisches Civilprozessrecht.