Volltext : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (1)

§  13.  Die  Codificationsgeschichte  d.  allgem.  Gerichtsordnung.  177
und  Bemerkungen  der  Deputation  auftrat.  Zugleich  wurden
namentlich  auch  jene  Bestimmungen  vom  Neuen  bekämpft,
welche  schon  früher,  noch  vor  der  Sanction  der  G.  O.  im  J.
1776  durch  A.h.  Entschliessung  gegen  Froidevo's  Antrag
entschieden  worden  sind.
Zunächst  wird  die  Schriftlichkeit  mit  den  für  sie  sprechenden ¬
  Vernunftgründen  (Gründlichkeit  und  Verlässlichkeit  der
Grundlage  der  Entscheidung  u.  dgl.)  vertheidigt,  und  für  sie
auch  die  k.  Vdg.  v.  30.  Juli  1669  (Cod.  austr.  I.  23)  zur  Begründung ¬
  herangezogen,  wonach  in  Oesterreich  damals  zur  mündlichen
Verhandlung  ein  Specialbefehl  des  Kaisers  nothwendig  war.  Für
die  legale  Beweistheorie  wird  die  russische  Gesetzgebung  als
Muster  angeführt,  indem  hervorgehoben  wird,  dass  die  Kaiserin
Katharina  auf  Grund  des  Ausspruches  Montesquieu's  das  richterliche ¬
  Ermessen  selbst  bezüglich  der  Interpretation  der  Gesetze ¬
  ausgeschlossen  hat.  Dafür,  dass  die  Regelung  des  Beweises ¬
  in  die  G.O  und  nicht  in  das  Civilrecht  gehöre,  wird
Montesquieu,  Heineccius,  die  franz.  Ordonnanz  v.  1667,  das
sardin.  Gesetzbuch,  der  project.  preuss.  Codex  Fridericianus  und
die  Theresiana  bezogen.  Diese  Citate,  sowie  die  Berufung  auf
Lauterbach,  Godefroi,  Finsterwalder  u.  A.  wiederholen  sich  öfter,
so  z.  B.  auch  bei  der  Befürwortung  des  Beweis-Interlocutes,
und  ersieht  man  hieraus,  dass  auch  jetzt  Froidevo  die  ausländische -
  Gesetzgebung  und  die  Literatur  des  gem.  déutschen
und  des  einheimischen  Prozessrechts  nicht  ausser  Acht  liess.
Die  staatsräthliche  Commission,  welche  berufen  war
die  Differenzen  zwischen  der  Deputation  und  der  CompilationsCommission ¬
  endgiltig  zu  entscheiden,  bestand  unter  dem  Vorsitze ¬
  des  Gf.  Hatzfeld  aus  den  Staatsräthen  Fhr.  v.  Kresel,
Gebler  und  Löhr,  aus  dem  Kanzlei-Director  des  O.H.  Marschallamtes ¬
  Fhr.  v.  Kienmayer  und  aus  den  Präsidenten  und  Referenten ¬
  der  Deputation  und  Comp.  Comm.  Gf.  Cavriani  und  Gf.
Sinzendorf,  sowie  Hofrath  Kees  und  Reg  R.  Froidevo.  Sie
hielt  vom  30.  Mai  1780  bis  6.  Februar  1781  im  Ganzen  17  Sitzungen, ¬
  in  denen  sie  jedoch  nur  bis  zu  §  131  (§  138  A.G.  O.)
über  das  Beweis-Interlocut  kam.  Mit  A.h.  Entschliessung  vom
25.  Jänn.  1781  wurde  nämlich  die  staatsräthliche  Commission
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v.  Canstein.  Oesterreichisches  Civilprozessrecht.
            
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