Objekt : Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechtes (2)

Dingliche  Rechtsverhältnisse  des  Handelsverkehrs.
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die  unter  Staatsaufsicht  Creditgeschäfte  betreiben,  sowie
Inhaber  conzessionirter  Pfandleihgewerbe  das  Wahlrecht
zwischen  der  ersten  und  der  zweiten  Veräusserungsart,
während  einzelne  Pfandgläubiger  auf  Grund  specieller  Privilegien -
  überdies  auch  die  Pfänder  selbst  öffentlich  versteigern
können.
a)  Gerichtliche  69)  Versteigerung  nach  Art.  310.70)
a)  Ist  die  Bestellung  eines  Faustpfandes  unter  Kaufleuten
(A.C.  451)  für  eine  Forderung  aus  beiderseitigen  Handelsgeschäften -
  schriftlich"*)  erfolgt  ?2),  oder
ß)  wählen  Anstalten,  welche  unter  der  Aufsicht
der  Staatsverwaltung  Creditgeschäfte  betreiben,  oder
Inhaber  concessionirter  Pfandleihgewerbe  diese  Art  der
Veräusserung  von  Faustpfändern,  welche  ihnen  von  Kaufleuten
oder  Nichtkaufleuten  mit  oder  ohne  schriftliche  Bestellung  des
Pfandrechtes  übergeben  worden  sind,  (M.-V.  v.  28.  Oct.  1865
N.  110,  §  4  Ges.  v.  23.  März  1885  N.  48.),
so  kann  der  Gläubiger,  wenn  der  Schuldner  im  Verzuge
ist,  sich  aus  dem  Pfande  sofort  bezahlt  machen,  ohne  dass
es  einer  Klage  gegen  den  Schuldner  bedarf.
Der  Befriedigung  suchende  Gläubiger  hat  die  Bewilligung
hierzu  unter  Nachweis  des  Vorhandenseins  der  obigen  Voraussetzungen -
  und  insb.  unter  Vorlegung  der  erforderlichen
Bescheinigungsmittel  (Pfandvertrag—  Buchauszug,  Schuld5) ¬
  Auf  diese  Versteigerung  finden  die  Normen  der  Gerichtsordnungen -
  nur  beschränkte  Anwendung  A.C.  1198.
*)  Nach  A.C.  112  soll  die  Versteigerung  nach  Art.  310  H.G.B.  auch
dann  Anwendung  finden,  wenn  es  sich  um  ein  durch  Execution  erworbenes -
  Pfandrecht  zwischen  Kaufleuten  handelt.
*)  Ist  der  Depotschein  nicht  unterschrieben,  sondern  nur  mit  der
gedruckten  Firma  versehen,  so  liegt  kein  schriftlicher  Pfandvertrag  vor
A.C.  454.
*2)  Beides  muss  dem  Gerichte  dargethan  werden  A.C.  49,  56.  Das
gerichtliche  Geständniss  der  Pfandbestellung  ist  nicht  eine  schriftliche
Pfandbestellung  A.C.  177.
            
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