Volltext : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

§.  27.  Constitutum  possessorium.
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erklärt  seyn,  oder  aus  andern  Erklärungen  nothwendig
folgen.  Ist  eine  ausdrückliche  Erklärung  vorhanden,
daß  der  bisherige  Besitzer  nur  noch  fremden  Besitz  verwalten ¬
  wolle,  so  hat  die  Sache  keinen  Zweifel,  aber
dieser  Fall  ist  sehr  selten.  Austerdem  ist  ein  Constiturum ¬
  nicht  anzunehmen,  außer  insofern  es  als  Folge
anderer  Handlungen  betrachtet  werden  muß.
Erstens:  ein  Constitutum  ist  in  der  Regel  nicht
anzunehmen.  —  Eine  Anwendung  dieses  Satzes  ist  schon
oben  vorgekommen:  wer  nämlich  Fässer  mit  Wein  kauft
und  versiegelt,  ist  dadurch  nicht  Besitzer  und  Eigenthümer
er
ei  Fasser  geworden  (1).  Nun  ist  es  klar,  daß  er  selbst
noch  nicht  die  natürliche  Detention  dieser  Sachen  hat,
so  lange  sie  in  einem  Keller  des  Verkäufers  liegen:
aber  eben  so  sicher  ist  es,  daß  der  Verkäufer  durch  bloßes
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Constitutum  den  Besitz  auf  ihn  übertragen  konnte,
und  nur  weil  ein  Constitutum  überhaupt  nicht  präsumirt
wird,  ist  in  jenem  Fall  ohne  weitere  Unterscheidung  der
Uebergang  des  Besitzes  verneint  worden.  —  Eine  zweite
Anwendung  des  Satzes  enthält  folgende  Stelle:
L.  48.  de  poss.
„Praedia  cum  servis  donavit,  eorumque
„se  tradidisse  possessionem,  litteris  de„claravit: ¬
  si  vel  unus  ex  servis,  qui
(1)  L.  1.  §.  2.  de  peric.  et  comm.  rei  vond.  (S.  209.).
            
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