Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

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„b)  Um  eine  Caution  von  der  Art  zu  erhalten,  daß
„der  Erfinder  selbst  von  seiner  Erfindung  Nutzen  erwarten,
„und  sich  nicht  muthwillig  ausschließliche  Rechte  im  Fache
„der  National-Industrie  zueignen  wolle,  damit  die  Behör„den ¬
  nicht  ohne  Noth  mit  Gesuchen  um  Patente  für  jede
„Kleinigkeit  belästiget  werden.
„Anderer  Seits  hat  man  eben  so  sehr  darauf  Bedacht
„zu  nehmen,  daß  die  Privilegien=Taxe  überhaupt  nicht
„drückend  seyn  dürfe,  und  nicht  von  Erhebung  der  Patente
„abzuschrecken,  folglich  die  Ausführung  nützlicher  Erfin„dungen ¬
  zu  hemmen.
„In  dieser  Beziehung  hat  man
„1.  die  Ausfertigung  der  Urkunden  auf  Pergament  ka„lygraphisch ¬
  geschrieben  und  mit  Schnür  und  Kapseln  ver„sehen ¬
  eingestellt,  und  hiedurch  die  Einforderung  willkühr„licher ¬
  Schreibgebühren,  Honorirungen,  Expeditions-  und
„Kanzley=Spesen  und  Sporteln  aller  Art  beseitiget."
„Man  hat  es
„2.  den  Erfindern  selbst  überlassen,  die  Privilegien
„auf  eine  ihrem  Verhältnisse  angemessene,  wenn  auch  kür„zerer ¬
  Zeit  zu  lösen,  und  man  hat  eine  Stufenbemessung
„der  Taxe  nach  Jahren  aus  dem  Grunde  eingeführt,  damit
„kleine  Erfindungen  eben  in  dem  Maße  höher  taxirt  werden,
„als  sich  die  Erfinder  durch  langjährige  Privilegien  steigende
„Vortheile  erwarten.
„Endlich  hat  man
„3.  nur  die  sogleiche  Entrichtung  der  Hälfte  der  Privi„legien=Taxe ¬
  bey  Ueberreichung  des  Gesuches  angeordnet,
„für  die  Nachtragung  der  anderen  Hälfte,  fortlaufende
„Jahresfristen  zugestanden.
„Aus  dieser  Entwicklung,  welche  sich  die  Regierung  bey
„vorkommenden  Fällen  auch  künftig  zur  Richtschnur  zu  neh„men ¬
  hat,  geht  hervor,  daß  die  Erlangung  eines  Privile„giums ¬
  nach  dem  neuen  Systeme  in  Rücksicht  der  Kosten
„weit  leichter  ist,  als  nach  dem  alten  Verfahren.
            
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