Metadaten : Hesse, Arnold: ¬Die Vormundschafts-Ordnung vom 5. Juli 1875 und die darauf bezüglichen Gesetze

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I.  Vormundschaftsordnung.  Fünfter  Abschnitt.  §  95.
(§  97  Abs.  1  in  Verbindung  mit  §  61  Abs.  2),  hierbei  in  keinem  Falle  mehr  an
die  für  Vormundschaften  und  Pflegschaften  gegebenen  Regeln  der  VO.  gebunden,  als
aus  den  landrechtlichen  Vorschriften  selbst  zu  entnehmen  ist.  Insbesondere ¬
  stellt  die  zu  genehmigende  Handlung  des  Vaters  in  den  Fällen  des  §  170.
Tit.  2.  Th.  II.  ALR.  keine  Handlung  eines  Vormundes  dar,  so  daß  zu  ihrer  Genehmigung ¬
  Seitens  des  Vormundschaftsgerichts  auch  nicht,  wie  in  dem  Falle  des
§  26  Abs.  4  (§  55  Abs.  2)  VO.  die  Anhörung  eines  Gegenvormundes  erforderlich
wird.  Eine  eigentliche  Kollision  im  Sinne  des  §86,  bei  welcher  die  erforderliche
Ausubung  der  väterlichen  Vertretung  aus  rechtlichen  Gründen  nicht  Statt  finden  könnte,
liegt  bei  dergleichen  Geschäften  ebenfalls  nicht  vor.  Vielmehr  setzen  die  §§.  170  fa.
Tit.  2.  Th.  II.  ALR.  ausdrücklich  voraus,  daß  der  Vater  und  kein  Anderer  die  Gerechtsame ¬
  seiner  Kinder  bei  der  Vertragsschließung  gegenüber  dem  Dritten  wahrnimmt, ¬
  und  dem  vormundschaftlichen  Gerichte  liegt  seiner  ihm  hierbei  zugewiesenen
Stellung  nach  nichts  weiter  ob,  als  zu  verhüten,  daß  das  wegen  des  Nießbrauchsrechts ¬
  des  Vaters  (wenn  auch,  wie  bemerkt,  nicht  im  Sinne  des  §  86  BO.)  kollidirende ¬
  Interesse  desselben  keine  Beeinträchtigung  des  Interesses  der  Kinder  als
Eigenthümer  zur  Folge  habe.  Die  Zuziehung  eines  stellvertretenden  Pflegers  nach
Maßgabe  des  §  86  VO.  und  bzw.  der  §§  28.  29.  953  flg.  Tit.  18  Th.  II  ALR.
wird  daher  für  die  Fälle  des  §  170  flg.  Tit.  2  a.  a.  O.  nicht  vorausgesetzt.  Hierbei
möge  bemerkt  werden,  daß  der  in  Ansehung  der  Kapitalien  der  Kinder  in  §  169
a.  a.  O.  gebrauchte  Ausdruck  „den  Kindern  zur  Sicherheit  besonders  verschrieben
über  dessen  Bedeutung  so  viel  gestritten  wird,  seine  einfachste  und  angemessenste  Ertlärung ¬
  aus  den  §§  177  und  178  a.  a.  O.  zu  finden  scheint,  und  daß  demnach  unter
dergleichen  „besonderen  Sicherheit"  jede  solche  Sicherheit  zu  verstehen  sein  dürfte,  welche
den  Kindern,  sei  es  vom  Vater,  sei  es  von  einem  Dritten,  in  Ansehung  ihres  nicht
freien  Vermögens  verschafft  worden  ist  noch  besonders  neben  derjenigen,  die  ihnen
nach  §  177  a.  a.  O.  in  Verbindung  mit  den  Vorschriften  der  Konkursordnung  (jetzt
§  54  Nr.  5  der  deutschen  Konkursordnung  v.  10.  Februar  1877)  gegenüber  dem  verwaltenden ¬
  Vater  bereits  nach  den  Gesetzen  gebührt.  Die  „besondere  Sicherheit"
wurde  alsdann  einfach  den  Gegensatz  bilden  zu  dem  gesetzlichen  Vorrecht.
Schreitet  ein  Vater  zur  zweiten  Ehe  und  wird  aus  diesem  Grunde  über  das
Vermögen  der  früheren  Ehefrau  mit  den  minderjährigen  Kindern  eine  Auseinandersetzung ¬
  nöthig  (§§  1001  flg.  Tit.  1.  §§  187  flg.  Tit.  2.  Th.  II.  ALR.),  so  stellt  dieser
Fall  eine  wirkliche  Kollision  dar,  weshalb  in  Gemäßheit  des  §  86  VO.  eine  ganz
nach  den  Regeln  der  VO.  zu  behandelnde  Pflegschaft  einzuleiten  ist.
Wenn  den  Kindern  unfreies  Vermögen  anfällt,  so  hat  der  Vater  gegenüber  dem
Vormundschaftsgericht  weder  die  Pflicht  zur  Anzeige  noch  zur  Einreichung  eines
Verzeichnisses  (KO.  v.  19.  August  1809,  Matthis  Bd.  8,  S.  352  und  Rabe  Bd.  10.
S.  149).  Auch  der  Vater  als  gesetzlicher  Vormund  ist  von  dieser  Verpflichtung  frei
(§  35  Abs.  2).
Die  ehemals  kontroverse  Frage,  ob  Hypothekenurkunden  über  solche
Kapitalien,  welche  nach  §  169.  Tit.  2.  Th.  II.  ALR.  der  freien  Verfügung  des
Vaters  entzogen  sind,  im  Depositorium  des  Vormundschaftsgerichts  oder  von  dem
Vater  selbst  zu  verwahren  sind,  hat  durch  die  VO.,  welche  dergleichen  Asservirung
von  Urkunden  durch  das  Vormundschaftsgericht  überhaupt  nicht  mehr  gestattet,  ihre
Erledigung  gefunden.  Nicht  einmal  die  Hinterlegung  von  Kostbarkeiten  oder  solchen
Werthpapieren  des  Mündels,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  oder  an  den  Inhaber
gezahlt  werden  können,  darf  von  dem  Vater  als  Vormund  gefordert  werden.
            
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