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stemes, sie ist für die dadurch nur um Etwas mehr
besteuerten Gewerbsleute gleicher Cathegorie um so weniger ¬
empfindlich, als sie dadurch von der lästigen
Concurrenz eines radicirten Gewerbes befreyt werden,
sie entspricht endlich auch dem Geiste des Hofdecretes
vom 2. Mäy 1767 vollkommen, welches verordnet
daß, wenn ein Professionist das Gewerbe nicht betreibet, ¬
die Gewerbsteuer unter die uͤbrigen Gewerbsleute
der naͤhmlichen Gattung zugetheilet werden soll, wenn
aber keiner vorfindig waͤre, die Herrschaft bis zur Besetzung ¬
eines solchen Gewerbes die Gewerbsteuer tragen ¬
müsse. Dieser Einleitung kann der aufgeworfene
Anstand nicht entgegen seyn, daß vielleicht an demselben ¬
Orte nur ein oder gar kein Gewerbsmann gleicher
Cathegorie vorhanden sey, der als Personalist die Gewerbspfunde =
zu übernehmen hätte, denn im ersten
Falle findet dieser einzige Gewerbsmann in der Beseitigung ¬
der Concurrenz des radicirten Gewerbes einen ¬
reichlichen Ersatz füͤr die uͤbernommene geringe Last,
im zweyten Falle aber, der uͤbrigens aͤußerst selten
eintreten dürfte, da statt des eingegangenen radicirten
Gewerbes gewiß stets ein Personal Gewerbsmann eintreten ¬
wird, wird es die Sache der Behöͤrden seyn,
nach Umständen die verbleibenden Gewerbspfunde unter ¬
die Gewerbsleute gleicher Cathegorie in der wiewohl ¬
unter einer andern Grundobrigkeit befindlichen