Metadaten : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 2)

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stemes,  sie  ist  für  die  dadurch  nur  um  Etwas  mehr
besteuerten  Gewerbsleute  gleicher  Cathegorie  um  so  weniger ¬
  empfindlich,  als  sie  dadurch  von  der  lästigen
Concurrenz  eines  radicirten  Gewerbes  befreyt  werden,
sie  entspricht  endlich  auch  dem  Geiste  des  Hofdecretes
vom  2.  Mäy  1767  vollkommen,  welches  verordnet
daß,  wenn  ein  Professionist  das  Gewerbe  nicht  betreibet, ¬
  die  Gewerbsteuer  unter  die  uͤbrigen  Gewerbsleute
der  naͤhmlichen  Gattung  zugetheilet  werden  soll,  wenn
aber  keiner  vorfindig  waͤre,  die  Herrschaft  bis  zur  Besetzung ¬
  eines  solchen  Gewerbes  die  Gewerbsteuer  tragen ¬
  müsse.  Dieser  Einleitung  kann  der  aufgeworfene
Anstand  nicht  entgegen  seyn,  daß  vielleicht  an  demselben ¬
  Orte  nur  ein  oder  gar  kein  Gewerbsmann  gleicher
Cathegorie  vorhanden  sey,  der  als  Personalist  die  Gewerbspfunde =
  zu  übernehmen  hätte,  denn  im  ersten
Falle  findet  dieser  einzige  Gewerbsmann  in  der  Beseitigung ¬
  der  Concurrenz  des  radicirten  Gewerbes  einen ¬
  reichlichen  Ersatz  füͤr  die  uͤbernommene  geringe  Last,
im  zweyten  Falle  aber,  der  uͤbrigens  aͤußerst  selten
eintreten  dürfte,  da  statt  des  eingegangenen  radicirten
Gewerbes  gewiß  stets  ein  Personal  Gewerbsmann  eintreten ¬
  wird,  wird  es  die  Sache  der  Behöͤrden  seyn,
nach  Umständen  die  verbleibenden  Gewerbspfunde  unter ¬
  die  Gewerbsleute  gleicher  Cathegorie  in  der  wiewohl ¬
  unter  einer  andern  Grundobrigkeit  befindlichen
            
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