Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 2)

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meine  Cynosur  in  dieser  Beziehung  wollte  erlassen  werden, ¬
  zumahl,  da  radicirte  Gewerbe  zur  Ergänzung
der  Contribution  bestimmt  sind,  und  diese  Steuer  auf
die  Rusticalquote  eingehoben  wird,  so  lang  die  dermahlige ¬
  Grundsteuerverfassung  fortbestehet,  von  Abschreibung ¬
  dieser  Steuern,  ohne  die  Voranschläge  der  Finanzen ¬
  zu  beirren,  keine  Rede  seyn  kann.  Bey  diesem
in  dem  noch  dermahl  geltenden  alten  Grundsteuerwesen ¬
  liegenden  Hindernisse  eruͤbriget  also  nichts,  als  von
Fall  zu  Fall,  wie  um  Abschreibung  einer  radicirten
Gerechtsame  eingeschritten  wird,  einverständlich  mit
dem  nied.  österr.  Ständisch=Verordneten  Collegium
die  mit  dem  Hauswerthe  vereinigten  Gewerbspfunde
von  der  uͤbrigen  Haussteuer  zu  scheiden,  den  geschiedenen ¬
  Betrag  der  betreffenden  Grundherrschaft  bekannt
zu  machen,  und  ihr  aufzutragen,  denselben  füͤr  dessen
Abfuhr  sie  gleich  der  übrigen  Grundsteuer  verfassungsmässig ¬
  zu  haften  hat,  unter  den  Inhabern  der  persönlichen ¬
  und  verkäuflichen  Gewerbe  gleicher  Cathegorie
in  ihrem  Bezirke,  falls  sie  aber  nicht  zugleich  Ortsobrigkeit ¬
  dieses  Bezirkes  ist,  einverständlich  mit  der
Ortsobrigkeit  verhältnißmässig  zu  repartiren,  von  ihnen ¬
  hereinzubringen,  und  mit  der  üͤbrigen  Grundsteuer
an  das  ständische  Obereinnehmeramt  abzuführen.
Diese  Modalität  vereinigt  das  Interesse  der  Finanzen ¬
  mit  der  Tendenz  des  damahligen  Gewerbssy¬
            
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