500
meine Cynosur in dieser Beziehung wollte erlassen werden, ¬
zumahl, da radicirte Gewerbe zur Ergänzung
der Contribution bestimmt sind, und diese Steuer auf
die Rusticalquote eingehoben wird, so lang die dermahlige ¬
Grundsteuerverfassung fortbestehet, von Abschreibung ¬
dieser Steuern, ohne die Voranschläge der Finanzen ¬
zu beirren, keine Rede seyn kann. Bey diesem
in dem noch dermahl geltenden alten Grundsteuerwesen ¬
liegenden Hindernisse eruͤbriget also nichts, als von
Fall zu Fall, wie um Abschreibung einer radicirten
Gerechtsame eingeschritten wird, einverständlich mit
dem nied. österr. Ständisch=Verordneten Collegium
die mit dem Hauswerthe vereinigten Gewerbspfunde
von der uͤbrigen Haussteuer zu scheiden, den geschiedenen ¬
Betrag der betreffenden Grundherrschaft bekannt
zu machen, und ihr aufzutragen, denselben füͤr dessen
Abfuhr sie gleich der übrigen Grundsteuer verfassungsmässig ¬
zu haften hat, unter den Inhabern der persönlichen ¬
und verkäuflichen Gewerbe gleicher Cathegorie
in ihrem Bezirke, falls sie aber nicht zugleich Ortsobrigkeit ¬
dieses Bezirkes ist, einverständlich mit der
Ortsobrigkeit verhältnißmässig zu repartiren, von ihnen ¬
hereinzubringen, und mit der üͤbrigen Grundsteuer
an das ständische Obereinnehmeramt abzuführen.
Diese Modalität vereinigt das Interesse der Finanzen ¬
mit der Tendenz des damahligen Gewerbssy¬