Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 2)

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verordnungen  deren  Einziehung  oder  Umstaltung  in
persönliche  Gerechtsame  aus  guten  Gründen  unwiderruflich ¬
  angeordnet  haben.
Es  kann  sich  also  nur  darum  handeln,  was  mit
der  Steuer  eines  solchen  eingezogenen  radicirten  Gewerbes ¬
  zu  geschehen  hat.
Hier  sind  radicirte  Gerechtsame  von  verkäuflichen ¬
  wohl  zu  unterscheiden.
Bey  letztern  findet,  nach  dem  Regierungs-Cirenlare ¬
  vom  12.  März  1795  §.  5.  gar  keine  Verpfundung
statt,  indem  nur  radicirte  Gewerbe  als  integrirende
Theile  der  Haͤuser,  auf  denen  sie  grundbuͤcherlich  vorgemerkt ¬
  sind,  und  unzertrennlich  haften,  mit  dem  ganzen ¬
  Hauswerthe  verpfundet  sind.  Schon  dadurch  zerfällt ¬
  ein  wichtiger  Theil  des  oberwähnten  Anstandes
indem  bey  Einziehung  eines  verkäuflichen  Gewerbes
keine  Gewerbspfunde  im  Wege  stehen,  deren  vorlaͤusige ¬
  Abschreibung  oder  Ausmittelung  nothwendig  wäre.
Es  kann  sich  also  hier  bloß  von  den  radicirten  Gerechtsamen ¬
  und  von  den  darauf  ruhenden  Gewerbspfunden ¬
  handeln.
Da  jedoch  ohne  Zweifel  bey  der  im  Werke  stehenden ¬
  Grundsteuerregulirung  auch  diese  Gewerbspfunde
zur  Sprache  kommen  werden,  so  wuͤrde  diesem  Systeme ¬
  vorgegriffen  werden,  wenn  schon  jetzt  eine  allgeJi ¬
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