Inhaltsverzeichnis : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 2)

67
wurde  Allerhöchst  bestättiget,  und  soll  dieselbe  für  sämmtliche
  Kauf=  und  Handelsleute  so  wie  für  ihre  Nach.. ¬

kommenschaft,  jederzeit  bey  Kräften  seyn  und  bleiben.
W.  Priv.  des  Handelsstandes  26.  Jänner  1713.  §§.  1.  19.
S.  auch  Th.  1.  der  allgem.  Gewerbs=  und  Handelsgesetzkunde
§§.  523  bis  532.
§.  921.
Von  welHandwerker =
  und  jene,  welche  nicht  auf  die  Handchem ¬
  Verlung, =
  sondern  auf  ihr  Handwerk,  Handarbeit  und
kaufe  sich
Profession  Bürger  geworden  sind,  sind  nicht  befugt
HandwerWaren =
  oder  eine  an  andern  Orten  gemachte  Arbeit  in  ker  überhaupt ¬
  entWien ¬
  einzukaufen  und  wieder  zu  verkaufen
halten  soloder =
  damit  Handel  zu  treiben,  auch  ist  ihnen  nicht  gelen. ¬

stattet,  bey  ihrer  Profession  und  Handwerk  weder  innoch ¬
  außerhalb  ihrer  Läden,  Werkstatt  und  Wohnung,
neue  Waren  feil  zu  haben,  auszuschneiden,  stückweis
zu  verkaufen  oder  auszuwägen,  bey  Verlust  der  Ware
und  besonderer  Bestrafung.  Hingegen  stehet  dem
Bürger  und  Handwerksmanne  das  Recht  zu,  alles  jenes ¬
  in  seiner  Werkstatt,  Laden  oder  Zimmer  feil  zu
haben  und  zu  verkaufen,  was  von  ihm,  seinen  Gesellen ¬
  und  Leuten  verfertiget,  und  gemacht  worden  ist
Eod.  §.  10.  S.  auch  allg.  G.  u.  H.  Th.  I.  §.  283.
§.  922.
Schneider,  Pfaidler,  sowohl  Bürger  als  Be¬  Von  welfugte, ¬
  sollen  weder  Leinwand,  Schleyer,  Duͤnntuch,  chem  VerE ¬
  2
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer