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wurde Allerhöchst bestättiget, und soll dieselbe für sämmtliche
Kauf= und Handelsleute so wie für ihre Nach.. ¬
kommenschaft, jederzeit bey Kräften seyn und bleiben.
W. Priv. des Handelsstandes 26. Jänner 1713. §§. 1. 19.
S. auch Th. 1. der allgem. Gewerbs= und Handelsgesetzkunde
§§. 523 bis 532.
§. 921.
Von welHandwerker =
und jene, welche nicht auf die Handchem ¬
Verlung, =
sondern auf ihr Handwerk, Handarbeit und
kaufe sich
Profession Bürger geworden sind, sind nicht befugt
HandwerWaren =
oder eine an andern Orten gemachte Arbeit in ker überhaupt ¬
entWien ¬
einzukaufen und wieder zu verkaufen
halten soloder =
damit Handel zu treiben, auch ist ihnen nicht gelen. ¬
stattet, bey ihrer Profession und Handwerk weder innoch ¬
außerhalb ihrer Läden, Werkstatt und Wohnung,
neue Waren feil zu haben, auszuschneiden, stückweis
zu verkaufen oder auszuwägen, bey Verlust der Ware
und besonderer Bestrafung. Hingegen stehet dem
Bürger und Handwerksmanne das Recht zu, alles jenes ¬
in seiner Werkstatt, Laden oder Zimmer feil zu
haben und zu verkaufen, was von ihm, seinen Gesellen ¬
und Leuten verfertiget, und gemacht worden ist
Eod. §. 10. S. auch allg. G. u. H. Th. I. §. 283.
§. 922.
Schneider, Pfaidler, sowohl Bürger als Be¬ Von welfugte, ¬
sollen weder Leinwand, Schleyer, Duͤnntuch, chem VerE ¬
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