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Jahrmärkten alles Handels gänzlich enthalten; und die
k. k. Bancal=Administration soll, den bestehenden Verordnungen ¬
gemäß, die von einem unbefugten Handelsmanne ¬
zu Marktzeiten hereingebrachten Waren anhalten, ¬
und hievon die Vorsteher des bürgerlichen Handelsstandes ¬
zu ihrer Vorkehrung verständigen lassen.
Sollte sich ein unbefugter Handelsmann der Jurisdiction ¬
der Stadt Wien entziehen, und sich in einem
Freyhause, auf einem auswaͤrtigen Grunde, oder außerhalb ¬
den Linien aufhalten, und von dort mit seinen
Waren heimlich herein handeln, oder durch Hausiren
verkaufen lassen, dem soll auf jedesmahlige Anzeige
die Ware confisciret, und der Uebertreter nebstbey mit
empfindlicher Strafe beleget werden.
Die unter dem 7. Juny 1697 erlassene Verordnung =
wider die unbefugten Händler, Krämer und Hausirer, ¬
soll mit dem Beysatze wiederholet und erneuert
seyn; daß die bürgerl. Handelsleute in Wien, wenn sie
einen solchen unbefugten Handelsmann und Hausirer
betreten, ohne weitere Anfrage, mit Zuziehung der gerichtlichen ¬
Assistenz, sammt allen bey sich habenden Waren ¬
und Effecten, auf ihre Gefahr und Berechtigung
anhalten, und die Waren hinwegnehmen können, wo
sodann, nach Befund der Sachen, dieselben bestraft, und
ihre Waren confisciret werden sollen.
Diese Handlungs=Gremialordnung und Freyheit