Inhaltsverzeichnis : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 2)

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Jahrmärkten  alles  Handels  gänzlich  enthalten;  und  die
k.  k.  Bancal=Administration  soll,  den  bestehenden  Verordnungen ¬
  gemäß,  die  von  einem  unbefugten  Handelsmanne ¬
  zu  Marktzeiten  hereingebrachten  Waren  anhalten, ¬
  und  hievon  die  Vorsteher  des  bürgerlichen  Handelsstandes ¬
  zu  ihrer  Vorkehrung  verständigen  lassen.
Sollte  sich  ein  unbefugter  Handelsmann  der  Jurisdiction ¬
  der  Stadt  Wien  entziehen,  und  sich  in  einem
Freyhause,  auf  einem  auswaͤrtigen  Grunde,  oder  außerhalb ¬
  den  Linien  aufhalten,  und  von  dort  mit  seinen
Waren  heimlich  herein  handeln,  oder  durch  Hausiren
verkaufen  lassen,  dem  soll  auf  jedesmahlige  Anzeige
die  Ware  confisciret,  und  der  Uebertreter  nebstbey  mit
empfindlicher  Strafe  beleget  werden.
Die  unter  dem  7.  Juny  1697  erlassene  Verordnung =
  wider  die  unbefugten  Händler,  Krämer  und  Hausirer, ¬
  soll  mit  dem  Beysatze  wiederholet  und  erneuert
seyn;  daß  die  bürgerl.  Handelsleute  in  Wien,  wenn  sie
einen  solchen  unbefugten  Handelsmann  und  Hausirer
betreten,  ohne  weitere  Anfrage,  mit  Zuziehung  der  gerichtlichen ¬
  Assistenz,  sammt  allen  bey  sich  habenden  Waren ¬
  und  Effecten,  auf  ihre  Gefahr  und  Berechtigung
anhalten,  und  die  Waren  hinwegnehmen  können,  wo
sodann,  nach  Befund  der  Sachen,  dieselben  bestraft,  und
ihre  Waren  confisciret  werden  sollen.
Diese  Handlungs=Gremialordnung  und  Freyheit
            
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