257
zulegen, damit dergleichen Angelegenheiten zwischen den höheren
Behörden der benachbarten Staaten verhandelt würden (Hofdecret
vom 11. Juni 1807, republicirt durch das Hofkanzleidecret vom 3. Juni
1819: J.G. S. 1566, S. 90; — Hofdecret vom 4. September 1818: J. G. S.
1492, S. 48).
Die neue Gesetzgebung stellt hingegen den unmittelbaren
Schriftenwechsel der Gerichte mit in- oder ausländischen Behörden
gleichen oder höheren Ranges als Regel auf *), und bloss in Ansehung
jener ausländischen Behörden, mit denen der Schriftenwechsel nur
unter besonderen Beschränkungen und Formen gestattet ist, hat es
bei den bisherigen Vorschriften (Nr. 114) zu verbleiben (kaiserliches
Patent vom 28. Juni 1850, mit dem organischen Gesetze über die
Gerichtsstellen, §. 150: R. G. B. Nr. 258, S. 1124; — kaiserliches
Patent vom 3. Mai 1853, mit dem Gesetze über die innere Einrichtung
und die Geschäftsordnung sämmtlicher Gerichtsbehörden, §. 202: R.
G. B. Nr. 81, S. 425). —
Zugleich wurde im Interesse einer vereinfachten und beschleunigten
Rechtspflege bei Zustellungen und anderen Amtshandlungen, welche
auf Ersuchen österreichischer Justizbehörden im Auslande vorzunehmen
sind, sämmtlichen österreichischen Gerichten erster Instanz gestattet,
in allen jenen Fällen, wo es sich nur um einfache Zustellungen an
österreichische und fremde Staatsangehörige im Auslande, oder bloss
um Ertheilung von Auskünften, dann um solche Verfügungen handelt,
welche lediglich Partheisachen betreffen, oder sonst nicht von höherem
Belange sind, unmittelbar an die daselbst befindlichen k. k. Gesandtschaften ¬
oder Consulate sich zu wenden. Bei den Gegenständen
von allgemeinem Interesse oder von höherem Belange aber ist stets
nur durch die höheren Gerichte und das Ministerium der Justiz einzuschreiten, ¬
welches sich sodann an das Ministerium des Aeussern
wenden wird (Erlass des Justiz-Ministeriums vom 14. October 1850:
R. G. B. Nr. 393, S. 1812) 2). — Zur Ersparung der bedeutenden Auslagen ¬
jedoch, welche aus der unmittelbaren Correspondenz der Gerichte
*) Die Correspondenz zwischen von einander unabhängigen Behörden
gleichen oder verschiedenen Ranges hat in der Form von Noten oder
Schreiben zu geschehen. Dieses hat auch für den Schriftenwechsel mit ausländischen ¬
Behörden zu gelten (Patent vom 3. Mai 1853, §. 202.)
*) Voluminöse Packete sollen, ohne dringende Ursache, an die k. k.
Missionen im Auslande nicht von den österreichischen Gerichten abgesendet
werden, da die Gesandtschaften im Auslande in der Regel nicht portofrei sind.
Solche Packete sollen an das Ministerium des Äeussern geleitet werden,
welches sie dann mit sich ergebender Couriersgelegenheit weiter befördert
(Hofkanzleidecret vom 11. Juni 1842, Z. 16473; Beidtel, S. 206.)
17
Vesque v. Püttlingen, internationales Privatrecht.