Metadaten : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Oesterreich geltenden internationalen Privatrechtes

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zulegen,  damit  dergleichen  Angelegenheiten  zwischen  den  höheren
Behörden  der  benachbarten  Staaten  verhandelt  würden  (Hofdecret
vom  11.  Juni  1807,  republicirt  durch  das  Hofkanzleidecret  vom  3.  Juni
1819:  J.G.  S.  1566,  S.  90;  —  Hofdecret  vom  4.  September  1818:  J.  G.  S.
1492,  S.  48).
Die  neue  Gesetzgebung  stellt  hingegen  den  unmittelbaren
Schriftenwechsel  der  Gerichte  mit  in-  oder  ausländischen  Behörden
gleichen  oder  höheren  Ranges  als  Regel  auf  *),  und  bloss  in  Ansehung
jener  ausländischen  Behörden,  mit  denen  der  Schriftenwechsel  nur
unter  besonderen  Beschränkungen  und  Formen  gestattet  ist,  hat  es
bei  den  bisherigen  Vorschriften  (Nr.  114)  zu  verbleiben  (kaiserliches
Patent  vom  28.  Juni  1850,  mit  dem  organischen  Gesetze  über  die
Gerichtsstellen,  §.  150:  R.  G.  B.  Nr.  258,  S.  1124;  —  kaiserliches
Patent  vom  3.  Mai  1853,  mit  dem  Gesetze  über  die  innere  Einrichtung
und  die  Geschäftsordnung  sämmtlicher  Gerichtsbehörden,  §.  202:  R.
G.  B.  Nr.  81,  S.  425).  —
Zugleich  wurde  im  Interesse  einer  vereinfachten  und  beschleunigten
Rechtspflege  bei  Zustellungen  und  anderen  Amtshandlungen,  welche
auf  Ersuchen  österreichischer  Justizbehörden  im  Auslande  vorzunehmen
sind,  sämmtlichen  österreichischen  Gerichten  erster  Instanz  gestattet,
in  allen  jenen  Fällen,  wo  es  sich  nur  um  einfache  Zustellungen  an
österreichische  und  fremde  Staatsangehörige  im  Auslande,  oder  bloss
um  Ertheilung  von  Auskünften,  dann  um  solche  Verfügungen  handelt,
welche  lediglich  Partheisachen  betreffen,  oder  sonst  nicht  von  höherem
Belange  sind,  unmittelbar  an  die  daselbst  befindlichen  k.  k.  Gesandtschaften ¬
  oder  Consulate  sich  zu  wenden.  Bei  den  Gegenständen
von  allgemeinem  Interesse  oder  von  höherem  Belange  aber  ist  stets
nur  durch  die  höheren  Gerichte  und  das  Ministerium  der  Justiz  einzuschreiten, ¬
  welches  sich  sodann  an  das  Ministerium  des  Aeussern
wenden  wird  (Erlass  des  Justiz-Ministeriums  vom  14.  October  1850:
R.  G.  B.  Nr.  393,  S.  1812)  2).  —  Zur  Ersparung  der  bedeutenden  Auslagen ¬
  jedoch,  welche  aus  der  unmittelbaren  Correspondenz  der  Gerichte
*)  Die  Correspondenz  zwischen  von  einander  unabhängigen  Behörden
gleichen  oder  verschiedenen  Ranges  hat  in  der  Form  von  Noten  oder
Schreiben  zu  geschehen.  Dieses  hat  auch  für  den  Schriftenwechsel  mit  ausländischen ¬
  Behörden  zu  gelten  (Patent  vom  3.  Mai  1853,  §.  202.)
*)  Voluminöse  Packete  sollen,  ohne  dringende  Ursache,  an  die  k.  k.
Missionen  im  Auslande  nicht  von  den  österreichischen  Gerichten  abgesendet
werden,  da  die  Gesandtschaften  im  Auslande  in  der  Regel  nicht  portofrei  sind.
Solche  Packete  sollen  an  das  Ministerium  des  Äeussern  geleitet  werden,
welches  sie  dann  mit  sich  ergebender  Couriersgelegenheit  weiter  befördert
(Hofkanzleidecret  vom  11.  Juni  1842,  Z.  16473;  Beidtel,  S.  206.)
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Vesque  v.  Püttlingen,  internationales  Privatrecht.
            
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