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Ein Lehrling der Holz=Blas=Instrumentenma
cher, ist übrigens außer den gewöhnlichen Beschäfti
gungen auch in gründlicher Kenntniß der Musik zu un
terrichten, bis wohin den dießfälligen Meistern und
Befugten die Förderung der Drechslergesellen unbe
nommen blieb.
Hofbescheid 9. Decemb. 1797. Regg. Jnt. 19. Decemb. 1797.
Die in Wien in Arbeit stehenden Gesellen sollen,
nach dem eingeführten Gebrauche, das ganze Jahr
hindurch in der Frühe um 6 Uhr zum arbeiten anfan
gen, und des Abends um 8 Uhr Feuerabend machen.
W. Jnnungs=Ord. 30. Juny 1768. §. 5.
a. Wiewohl zu Waldhörner und Trompeten Metall ver
wendet wird, so war ich doch bemüssiget, diesen Beschäfti
gungszweig hier abzuhandeln, da er ohnehin mit der Verferti
gung der Holz=Blas=Jnstrumenten, in enger Verbin
dung stehet, die offenbar hieher gehöret.
§. 826.
Meister
Jeder Gesell, der das Bürgerrecht auf die Wald
werdung,
hornmacher-Profession ansucht, muß durch unver
Meister
werfliche Zeugnisse beweisen, daß er wenigstens durch
stück und
zwey Jahre auf dieser Profession in der Fremde ge=Tare
wandert sey, und sich aller Orten ehrlich verhalten
habe; wornach derselbe zur Darthuung seiner Fähig
keit ein Waldhorn zum Meisterstück in des ältesten
Meisters Werkstatt zu verfertigen, und wenn dieses
gut ausgefallen, auch sonsten keine Bedenken entgegen