Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

725 
Ein Lehrling der Holz=Blas=Instrumentenma 
cher, ist übrigens außer den gewöhnlichen Beschäfti 
gungen auch in gründlicher Kenntniß der Musik zu un 
terrichten, bis wohin den dießfälligen Meistern und 
Befugten die Förderung der Drechslergesellen unbe 
nommen blieb. 
Hofbescheid 9. Decemb. 1797. Regg. Jnt. 19. Decemb. 1797. 
Die in Wien in Arbeit stehenden Gesellen sollen, 
nach dem eingeführten Gebrauche, das ganze Jahr 
hindurch in der Frühe um 6 Uhr zum arbeiten anfan 
gen, und des Abends um 8 Uhr Feuerabend machen. 
W. Jnnungs=Ord. 30. Juny 1768. §. 5. 
a. Wiewohl zu Waldhörner und Trompeten Metall ver 
wendet wird, so war ich doch bemüssiget, diesen Beschäfti 
gungszweig hier abzuhandeln, da er ohnehin mit der Verferti 
gung der Holz=Blas=Jnstrumenten, in enger Verbin 
dung stehet, die offenbar hieher gehöret. 
§. 826. 
Meister 
Jeder Gesell, der das Bürgerrecht auf die Wald 
werdung, 
hornmacher-Profession ansucht, muß durch unver 
Meister 
werfliche Zeugnisse beweisen, daß er wenigstens durch 
stück und 
zwey Jahre auf dieser Profession in der Fremde ge=Tare 
wandert sey, und sich aller Orten ehrlich verhalten 
habe; wornach derselbe zur Darthuung seiner Fähig 
keit ein Waldhorn zum Meisterstück in des ältesten 
Meisters Werkstatt zu verfertigen, und wenn dieses 
gut ausgefallen, auch sonsten keine Bedenken entgegen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer