Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

petenma 
chern in 
Wien. 
Aufdin 
gung und 
Freyspre 
chung. 
Gesellen 
Arbeitszeit 
in Wien. 
724 
oder allenfällige nähere Bestimmung nöthig machen, 
fortan beobachten. 
Hofbesch. 9. Decemb. 1797. Reggs. Jnt. 19. Decemb. 1797. 
Wenn ein Junge Lust bezeigt, diese Profession 
zu erlernen, und ein W. Meister ihn in die Lehre 
aufnehmen will, so soll derselbe in Gegenwart der 
bürgerl. Waldhornmacher seinen Geburtsbrief vorle 
gen, und das Aufdinggeld pr. 1 fl. 30 kr. erlegen, 
wornach derselbe dann aufzudingen sey. 
Wenn ein solcher Jung während der Lehrzeit sich 
die nöthige Kleidung selbst verschaffet, soll er zu ei 
ner fünfjährigen Lehrzeit, wenn aber der Meister 
demselben während der Lehre die Kleidungsstücke ver 
schaffet, zu einer sechsjährigen Lehrzeit verbunden 
seyn; üͤbrigens aber es dem Lehrmeister unbenommen 
bleiben, dem Lehrjungen zur Belohnung seines guten 
Verhaltens, Fleißes und Geschicklichkeit, ein Viertel 
jahr an der vorgeschriebenen Lehrzeit nachzusehen. 
Hat nun ein Lehrjung die vorgeschriebene Lehrzeit 
gebuͤhrend erstreckt, so soll derselbe abermahl in Gegen 
wart der Wiener bürgerlichen Waldhornmacher, gegen 
Erlag von 1 fl. 30 kr. freygesprochen, und ihm auch 
der Lehrbrief gegen einen besonderen Erlag von 2 fl., 
ausgefertiget werden. 
W. Jnnungs=Ord. 30. July 1768. §. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer