petenma
chern in
Wien.
Aufdin
gung und
Freyspre
chung.
Gesellen
Arbeitszeit
in Wien.
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oder allenfällige nähere Bestimmung nöthig machen,
fortan beobachten.
Hofbesch. 9. Decemb. 1797. Reggs. Jnt. 19. Decemb. 1797.
Wenn ein Junge Lust bezeigt, diese Profession
zu erlernen, und ein W. Meister ihn in die Lehre
aufnehmen will, so soll derselbe in Gegenwart der
bürgerl. Waldhornmacher seinen Geburtsbrief vorle
gen, und das Aufdinggeld pr. 1 fl. 30 kr. erlegen,
wornach derselbe dann aufzudingen sey.
Wenn ein solcher Jung während der Lehrzeit sich
die nöthige Kleidung selbst verschaffet, soll er zu ei
ner fünfjährigen Lehrzeit, wenn aber der Meister
demselben während der Lehre die Kleidungsstücke ver
schaffet, zu einer sechsjährigen Lehrzeit verbunden
seyn; üͤbrigens aber es dem Lehrmeister unbenommen
bleiben, dem Lehrjungen zur Belohnung seines guten
Verhaltens, Fleißes und Geschicklichkeit, ein Viertel
jahr an der vorgeschriebenen Lehrzeit nachzusehen.
Hat nun ein Lehrjung die vorgeschriebene Lehrzeit
gebuͤhrend erstreckt, so soll derselbe abermahl in Gegen
wart der Wiener bürgerlichen Waldhornmacher, gegen
Erlag von 1 fl. 30 kr. freygesprochen, und ihm auch
der Lehrbrief gegen einen besonderen Erlag von 2 fl.,
ausgefertiget werden.
W. Jnnungs=Ord. 30. July 1768. §. 2.