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1. Die in dem neben beygefügten Tariffe für die
Ein= und Ausfuhr gedachter Artikel bestimmten Zoll
sätze, haben nähmlich an allen Grenzen der österreichi
schen Monarchie gegen das Ausland gleichförmig in
Wirksamkeit zu treten.
2. Dagegen ist der Verkehr mit diesem Artikel
im Jnnern der Monarchie, nähmlich zwischen den al
ten und neu erworbenen österreichischen Provinzen (mit
Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatien,
Jstrien und den Seehäfen von Triest und Fiume, mit
Inbegriff der dazu gehörigen außer der Zolllinie gele
genen Districte) ganz zollfrey, jedoch nur unter der
Bedingung gestattet, daß die einzelnen Versendungen
jedes Mahl der Untersuchung bey den Zollämtern an
der Zwischenlinie unterworfen bleiben, welche sich üͤber
zeugen muß, ob darunter nicht andere, der Verzol
lung an der Zwischenlinie unterliegende Artikel beyge
packt sind.
Hofkammv. 1. Sept. 1818.
Allerh. Entsch. 22. August 1818.
Reggs. Circ. 21. September 1818.