Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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1. Die in dem neben beygefügten Tariffe für die 
Ein= und Ausfuhr gedachter Artikel bestimmten Zoll 
sätze, haben nähmlich an allen Grenzen der österreichi 
schen Monarchie gegen das Ausland gleichförmig in 
Wirksamkeit zu treten. 
2. Dagegen ist der Verkehr mit diesem Artikel 
im Jnnern der Monarchie, nähmlich zwischen den al 
ten und neu erworbenen österreichischen Provinzen (mit 
Ausnahme von Ungarn, Siebenbürgen, Dalmatien, 
Jstrien und den Seehäfen von Triest und Fiume, mit 
Inbegriff der dazu gehörigen außer der Zolllinie gele 
genen Districte) ganz zollfrey, jedoch nur unter der 
Bedingung gestattet, daß die einzelnen Versendungen 
jedes Mahl der Untersuchung bey den Zollämtern an 
der Zwischenlinie unterworfen bleiben, welche sich üͤber 
zeugen muß, ob darunter nicht andere, der Verzol 
lung an der Zwischenlinie unterliegende Artikel beyge 
packt sind. 
Hofkammv. 1. Sept. 1818. 
Allerh. Entsch. 22. August 1818. 
Reggs. Circ. 21. September 1818.
	        
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