Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Freyspre 
chung in 
Wien. 
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sprechen. 
580 
prüfet werden; zeigt er hiezu die erforderliche Fähig 
keit, so ist er bey dem Handwerke gegen Einlegung des 
Taufscheines, und Stellung eines oder zweyer Buͤrgen 
auf vier Jahre, und wenn ihn der Lehrmeister zu 
kleiden verspricht, auf fünf Jahre ordentlich auf 
zudingen und einzuschreiben, wofür das Aufdinggeld 
mit 2 fl. zur Lade zu entrichten, ihm aber jedesmahl 
die dreymonatliche Probezeit bey den Lehrjahren zu 
guten zu rechnen kommt. 
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Jung vor der 
Freysprechung, seiner Geschicklichkeit halber, von dem 
Obervorsteher geprüfet werden, und wenn er fähig 
genug befunden worden, auch sich während derselben 
in allem wohl verhalten hat, bey dem Handwerke, ge 
gen Beybringung des gewöͤhnlichen Christenlehr-Zeug 
nisses, und gegen Erlag des Freysprechgeldes mit 3 fl., 
in Gegenwart der Gesellen, seiner Lehrjahre freyge 
sprochen werden. 
W. Jnnungs=Art. 25. Jänner 1775. §§. 6. 7. 
§. 641. 
Der bey den Zinngießern bestehende Mißbrauch, 
daß den freygesprochenen Jungen, von den Gesellen 
Wein über den Kopf gegossen, und ein Backenstreich 
versetzt werde, ohne daß dieselben über einen Stuhl
	        
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