Freyspre
chung in
Wien.
Abstel
lung meh
rerer Miß
bräuche
beym Frey
sprechen.
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prüfet werden; zeigt er hiezu die erforderliche Fähig
keit, so ist er bey dem Handwerke gegen Einlegung des
Taufscheines, und Stellung eines oder zweyer Buͤrgen
auf vier Jahre, und wenn ihn der Lehrmeister zu
kleiden verspricht, auf fünf Jahre ordentlich auf
zudingen und einzuschreiben, wofür das Aufdinggeld
mit 2 fl. zur Lade zu entrichten, ihm aber jedesmahl
die dreymonatliche Probezeit bey den Lehrjahren zu
guten zu rechnen kommt.
Nach vollstreckter Lehrzeit soll der Jung vor der
Freysprechung, seiner Geschicklichkeit halber, von dem
Obervorsteher geprüfet werden, und wenn er fähig
genug befunden worden, auch sich während derselben
in allem wohl verhalten hat, bey dem Handwerke, ge
gen Beybringung des gewöͤhnlichen Christenlehr-Zeug
nisses, und gegen Erlag des Freysprechgeldes mit 3 fl.,
in Gegenwart der Gesellen, seiner Lehrjahre freyge
sprochen werden.
W. Jnnungs=Art. 25. Jänner 1775. §§. 6. 7.
§. 641.
Der bey den Zinngießern bestehende Mißbrauch,
daß den freygesprochenen Jungen, von den Gesellen
Wein über den Kopf gegossen, und ein Backenstreich
versetzt werde, ohne daß dieselben über einen Stuhl