Freyspre
chung in
Wien.
Arbeits
zeit der
Gesellen.
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Bürgen, auf drey Jahre, wenn er ein Lehrgeld
zahlt, und wenn er keines bezahlt, auf vier Jahre
aufgedungen, und noch vollstreckter Lehrzeit-freyge
sprochen werden.
Bey der Aufdingung sowohl als bey der Frey
sprechung hat er jedesmahl 1 fl. 30 kr., so wie für
den Lehrbrief noch besonders 1 fl. 30 kr. zur Meister
lade zu erlegen.
W. Jnnungs=Ord. 28. Nov. 1738. §. 10.
§. 638.
Die Gesellen, hauptsächlich aber jene, die bey ei
nem Meister nach dem Tage oder nach der Woche ar
beiten, und daselbst die Kost und das Bett erhalten,
sind verbunden, von 5 Uhr früh Morgens, bis 8 Uhr
Abends zu arbeiten, und sich allen Professions-Ver
richtungen zu unterziehen.
An Sonn= und Feyertagen haben sie sich zur Som
merszeit um 10 Uhr, zur Winterszeit aber um 9 Uhr
Abends in des Meisters Wohnung einzufinden, und
sich von allem muͤssigen Herumziehen, oder sogenann
ten ohnedieß höchst verbothenen blauen Montägen zu
enthalten; deßgleichen sollen auch die verheiratheten
oder ledigen Gesellen, die weder Kost noch Liegerstatt
haben, sich des nächtlichen Schwärmens und des
Spatzierengehens an den Werktagen, um so gewisset
enthalten, als im Widrigen Jener, so wider ein oder