Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Freyspre  
chung in 
Wien. 
Arbeits 
zeit der 
Gesellen. 
578 
Bürgen, auf drey Jahre, wenn er ein Lehrgeld 
zahlt, und wenn er keines bezahlt, auf vier Jahre 
aufgedungen, und noch vollstreckter Lehrzeit-freyge 
sprochen werden. 
Bey der Aufdingung sowohl als bey der Frey 
sprechung hat er jedesmahl 1 fl. 30 kr., so wie für 
den Lehrbrief noch besonders 1 fl. 30 kr. zur Meister 
lade zu erlegen. 
W. Jnnungs=Ord. 28. Nov. 1738. §. 10. 
§. 638. 
Die Gesellen, hauptsächlich aber jene, die bey ei 
nem Meister nach dem Tage oder nach der Woche ar 
beiten, und daselbst die Kost und das Bett erhalten, 
sind verbunden, von 5 Uhr früh Morgens, bis 8 Uhr 
Abends zu arbeiten, und sich allen Professions-Ver 
richtungen zu unterziehen. 
An Sonn= und Feyertagen haben sie sich zur Som 
merszeit um 10 Uhr, zur Winterszeit aber um 9 Uhr 
Abends in des Meisters Wohnung einzufinden, und 
sich von allem muͤssigen Herumziehen, oder sogenann 
ten ohnedieß höchst verbothenen blauen Montägen zu 
enthalten; deßgleichen sollen auch die verheiratheten 
oder ledigen Gesellen, die weder Kost noch Liegerstatt 
haben, sich des nächtlichen Schwärmens und des 
Spatzierengehens an den Werktagen, um so gewisset 
enthalten, als im Widrigen Jener, so wider ein oder
	        
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