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Wenn gleich das Recht während des Leopold
städter Margarethenmarktes in der Stadt Wien Nie
derlagen und Gewölber offen halten zu dürfen, nach
dem Jnhalte des Hofdecretes vom 22. Sept. 1791
S. Th. l. der allg. Gewerbs= und Handelsgesetzkunde
§. 628 nur jenen Marktfieranten zustehet, die mit Tuch
waren und wollenen Zeugen im Großen handeln, so
unterliegt es dennoch, bey dem gegenwärtig so sehr ge
hemmten Absatze der für die National-Industrie doch
so wichtigen Manufacturzweige der Leinwand- und
Kottonwaren, wodurch die Entfernung aller Hinder
nisse, und die Erleichterung der Absatzwege um so
dringender wird, der Analogie des Gesetzes zu Folge,
keinem Anstande, daß die Offenhaltung der Nieder
lagen und Gewölber in der Stadt während des ge
dachten Marktes, auch solchen Marktfieranten, die mit
Leinwand- und Kottonwaren Verkehr treiben, um so
mehr gestattet werde, als bey denselben die nähm
lichen Rücksichten, wie bey den obengenannten durch
das Hofd. vom 23. Sept. 1791 begünstigten Han
delsleuten eintreten, folglich kein Grund mehr vor
handen sey, einseitige Ausnahmen Statt finden zu
lassen, als diese Offenhaltung ihrer Niederlagen ihnen
durch einen mehr als zwanzigjährigen Zeitraum nicht
verwehret worden ist, und als die Verbindlichkeit,
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Bes. Gew. u. Handelssetzk. II. Th. I. B.