Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

97 
Wenn gleich das Recht während des Leopold 
städter Margarethenmarktes in der Stadt Wien Nie 
derlagen und Gewölber offen halten zu dürfen, nach 
dem Jnhalte des Hofdecretes vom 22. Sept. 1791 
S. Th. l. der allg. Gewerbs= und Handelsgesetzkunde 
§. 628 nur jenen Marktfieranten zustehet, die mit Tuch 
waren und wollenen Zeugen im Großen handeln, so 
unterliegt es dennoch, bey dem gegenwärtig so sehr ge 
hemmten Absatze der für die National-Industrie doch 
so wichtigen Manufacturzweige der Leinwand- und 
Kottonwaren, wodurch die Entfernung aller Hinder 
nisse, und die Erleichterung der Absatzwege um so 
dringender wird, der Analogie des Gesetzes zu Folge, 
keinem Anstande, daß die Offenhaltung der Nieder 
lagen und Gewölber in der Stadt während des ge 
dachten Marktes, auch solchen Marktfieranten, die mit 
Leinwand- und Kottonwaren Verkehr treiben, um so 
mehr gestattet werde, als bey denselben die nähm 
lichen Rücksichten, wie bey den obengenannten durch 
das Hofd. vom 23. Sept. 1791 begünstigten Han 
delsleuten eintreten, folglich kein Grund mehr vor 
handen sey, einseitige Ausnahmen Statt finden zu 
lassen, als diese Offenhaltung ihrer Niederlagen ihnen 
durch einen mehr als zwanzigjährigen Zeitraum nicht 
verwehret worden ist, und als die Verbindlichkeit, 
G 
Bes. Gew. u. Handelssetzk. II. Th. I. B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer