Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Frey 
sprechung. 
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Bey jeder Aufdingung muß der Taufschein und 
das Schulzeugniß des Jungen eingelegt, und eine 
Gebühr von 1 fl. 30 kr. entrichtet werden. 
Die Lehrzeit soll, wenn der Junge Kleidung und 
ein Freysprech-Gewand von dem Lehrherrn erhält, 
vier, und wenn er beydes nicht erhält, nur drey 
Jahre dauern. 
W. Handw. Ord. 23. Jänner 1817. §. 5. 
§. 10d. 
Wenn der Junge diese bestimmte Lehrzeit, bin 
nen welcher ihn der Lehrherr unter strenger Verant 
wortung stets zur fleißigen Besuchung der Wieder 
hohlungsstunden anzuhalten verbunden ist, ordentlich 
vollendet, und sich während derselben, die für einen 
Gesellen noͤthigen Kenntnisse erworben hat, ist derselbe 
in Gegenwart seines Lehrherrn und des Altgesellen, 
gegen Beybringung eines Zeugnisses über den erhal 
tenen Religionsunterricht, dann gegen Erlag einer 
abermahligen Gebühr von 1 fl. 30 kr. bey der Mei 
sterversammlung seiner Lehre frey und zum Gesellen 
zu sprechen. 
Hierbey ist noch besonders bestimmet, daß zwi 
schen den Söhnen der Meister oder Befugten und 
andern Lehrjungen kein Unterschied in Rücksicht der 
Lehrzeit, oder der Aufding- und Freysprech-Gebühren 
Statt finden soll. 
Eod. §. 6.
	        
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