Frey
sprechung.
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Bey jeder Aufdingung muß der Taufschein und
das Schulzeugniß des Jungen eingelegt, und eine
Gebühr von 1 fl. 30 kr. entrichtet werden.
Die Lehrzeit soll, wenn der Junge Kleidung und
ein Freysprech-Gewand von dem Lehrherrn erhält,
vier, und wenn er beydes nicht erhält, nur drey
Jahre dauern.
W. Handw. Ord. 23. Jänner 1817. §. 5.
§. 10d.
Wenn der Junge diese bestimmte Lehrzeit, bin
nen welcher ihn der Lehrherr unter strenger Verant
wortung stets zur fleißigen Besuchung der Wieder
hohlungsstunden anzuhalten verbunden ist, ordentlich
vollendet, und sich während derselben, die für einen
Gesellen noͤthigen Kenntnisse erworben hat, ist derselbe
in Gegenwart seines Lehrherrn und des Altgesellen,
gegen Beybringung eines Zeugnisses über den erhal
tenen Religionsunterricht, dann gegen Erlag einer
abermahligen Gebühr von 1 fl. 30 kr. bey der Mei
sterversammlung seiner Lehre frey und zum Gesellen
zu sprechen.
Hierbey ist noch besonders bestimmet, daß zwi
schen den Söhnen der Meister oder Befugten und
andern Lehrjungen kein Unterschied in Rücksicht der
Lehrzeit, oder der Aufding- und Freysprech-Gebühren
Statt finden soll.
Eod. §. 6.