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II. Absatz.
Bürstenbinderey.
§. 101.
Tren
Die Trennung der bürgerlichen Bürsten
nung der
binder in Wien, von den vorher mit ihnen vereinig
Bürsten
gewesenen bürgerlichen Kamm- und Siebma
binder von
cher, und die Bildung einer eigenen Innung für er= den Kamm
und Sieb
stere, wurde mit Regierungsverordnung vom 29. März
macher in
1793 genehmiget; und den bürgerlichen Bürstenbin
Wien.
dern wurden ihre Artikel mit Regierungsdeeret vom
4. April 1794 genehmiget, die jedoch nach der Hand
erneuert wurden, wie folgt:
§. 102.
Ein Meister, oder ein zur Bildung der Lehrlinge Aufdin
berechtigter Befugter, hat den Jungen, welchen er in gang
die Lehre nehmen will, durch 14 Tage zu prüfen, und
wenn der Junge Fähigkeit und Lust zum Handwerke
zeiget, nach 14 Tagen entweder bey der eben eintre
tenden vierteljährigen Handwerksversammlung sogleich
aufdingen, oder wenn die Versammlung noch entfernt
wäre, zur Aufdingung bey dem Obervorsteher vor
merken zu lassen.
Ein so vorgemerkter Junge ist bey der nächsten
Handwerks=Versammlung mit Gutschreibung der seit
der Vormerkung verstrichenen Zeit gehörig aufzu
dingen.