Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

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II. Absatz. 
Bürstenbinderey. 
§. 101. 
Tren 
Die Trennung der bürgerlichen Bürsten 
nung der 
binder in Wien, von den vorher mit ihnen vereinig 
Bürsten 
gewesenen bürgerlichen Kamm- und Siebma 
binder von 
cher, und die Bildung einer eigenen Innung für er= den Kamm 
und Sieb 
stere, wurde mit Regierungsverordnung vom 29. März 
macher in 
1793 genehmiget; und den bürgerlichen Bürstenbin 
Wien. 
dern wurden ihre Artikel mit Regierungsdeeret vom 
4. April 1794 genehmiget, die jedoch nach der Hand 
erneuert wurden, wie folgt: 
§. 102. 
Ein Meister, oder ein zur Bildung der Lehrlinge Aufdin 
berechtigter Befugter, hat den Jungen, welchen er in gang 
die Lehre nehmen will, durch 14 Tage zu prüfen, und 
wenn der Junge Fähigkeit und Lust zum Handwerke 
zeiget, nach 14 Tagen entweder bey der eben eintre 
tenden vierteljährigen Handwerksversammlung sogleich 
aufdingen, oder wenn die Versammlung noch entfernt 
wäre, zur Aufdingung bey dem Obervorsteher vor 
merken zu lassen. 
Ein so vorgemerkter Junge ist bey der nächsten 
Handwerks=Versammlung mit Gutschreibung der seit 
der Vormerkung verstrichenen Zeit gehörig aufzu 
dingen.
	        
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