Full text: Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 2, Bd. 1)

Grenzen 
der Hut 
macherey. 
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cher Züchtigung verschärftem Arreste von 3 zu 8 Tagen, 
oder bey eingetretenen Veruntreuungen, nach den 210. 
und 211. §§. des 2ten Theiles des St. G. mit einfa 
chem, oder strengem Arreste von einer Woche bis zu 3 
Monaten, und, im Falle der veruntreute Betrag 50 fl. 
übersteigt, nach dem 164. §. des ersten Theiles des 
St. G. über Verbrechen mit Kerker des ersten Grades 
von 6 Monaten zu einem Jahre, wenn aber der Be 
trag 300 fl. übersteiget, mit schwerem Kerker von 1 
bis 5 Jahren, oder nach Umständen auch bis 10 Jah 
ren bestrafet werden. 
Eod. §. 2. 
§. 96. 
Die Hutmacher haben sich vom Faͤrben der von 
ihnen nicht verfertigten Waren zu enthalten, 
Circulare vom 10. Jänner 1753. 
und ihnen ist das Färben lediglich um Lohn ver 
bothen. 
Verordn. vom 28. July 1778. 
Da ferner die Hutmacher eigentlich als Fabrikanten 
zu betrachten, und folglich nur in dieser Eigenschaft ihre 
Erzeugnisse abzusetzen, keineswegs aber in die Gerecht 
samen der andern Gewerbs- und Handelsleute einen 
Eingriff zu machen befugt sind, da der Nahme Hut 
stepper oder Hutstafierer schon anzeigt, daß es nur den 
letzteren zustehe, die Hüte zu verzieren, deßhalb
	        
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