Objekt : Erster Entwurf des privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich (1)

186
Der  Erblasser  ist  berechtigt,  insofern  seine  Besorgnisse ¬
  sich  wenigstens  als  wahrscheinlich  herausstellen, ¬
  für  den  Fall  daß  der  Erbe  weder  sich
freiwillig  der  Bevormundung  unterzieht,  noch  sonst
unter  Vormundschaft  gesetzt  wird,  ihm  die  Hälfte
des  auf  ihn  fallenden  Pflichttheils  zu  entziehen.
Die  entzogene  Hälfte  fällt  sodann  seinen  ehelichen
Kindern  zu,  insofern  er  solche  hat,  bleibt  jedoch
während  der  Minderjährigkeit  dieser  unter  vormundschaftlicher ¬
  Verwahrung.  Hat  er  keine
Kinder,  so  wächst  der  Pflichttheil  der  übrigen  Erben
nach  Verhältniß  an.
§.  649.
Diejenigen  Gründe,  welche  ein  Scheidungsbegehren ¬
  eines  Ehegatten  rechtfertigen  würden
rechtfertigen  es  auch,  wenn  dieser  Ehegatte  den
andern  von  dem  ihm  gesetzlich  zukommenden  Vortheil ¬
  in  seiner  Verlassenschaft  ausschließt.
Auch  diese  Gründe  sind,  damit  die  Ausschließung
wirke,  von  dem  Erblasser  in  der  letzten  Willensverordnung ¬
  zu  bezeichnen.
Sechster  Abschnitt.
Von  dem  Testamente.
Erstes  Kapitel.
Persönliche  Erfordernisse.
§.  650.
Jede  mündige  Person,  Mann  oder  Weib
sei  dieselbe  im  übrigen  selbständig  oder  unter  Vor¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer