Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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2.  Jeder  der  eine  Licenz  erhält,  ist  dadurch  nur
zur  Haltung  eines  Wagens  berechtiget,  und  Falls  er
einen  zweyten  u.  s.  w.  halten  wollte,  hätte  er  sich  um
eine  neue  Licenz  zu  bewerben.
3.  Der  zur  Stellfuhr  bestimmte  Wagen  kann  zwar
ein  Leiterwagen,  sogenannter  Steyrerwagen  seyn,  muß
aber  mit  ordentlichen  Sitzen  und  mit  einer  Bedachung
versehen  werden.
4.  Dürfen  solche  Stellfuhren  nur  auf  derjenigen
Strasse,  die  unmittelbar  von  dem  Orte  ihres  Befugnisses =
  nach  Wien  und  zurück  füͤhret,  fahren,  ohne  Nebenwege ¬
  einzuschlagen.
5.  Müssen  sie  an  dem  in  der  Licenz  bestimmt  auszudrückenden ¬
  Tage  der  Woche,  sie  mögen  Besiellungen  haben ¬
  oder  nicht,  eintreffen,  und  spätestens  den  anderen
Tag  zurückfahren;  auch  dürfen  sie  während  ihres  Aufenthaltes ¬
  in  Wien,  kein  Fuhrwerk  anders  wohin  annehmen. -

6.  Müssen  sie  sich  des  Stappelns  d.  i.  des  Aufhaltens ¬
  auf  der  Strasse  und  Ansprechens  der  Parteyen
enthalten,  und  an  einem  bestimmt  anzugebenden  Orte,
es  mag  ein  Wirthshaus  oder  Privathaus  seyn,  der  in
der  Licenz  auszudrücken  ist,  und  nirgends  anderswo
einkehren,  wo  sie  auch  die  Fahrlustigen  ab  zusetzen  und
aufzunehmen  haben.
            
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