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2. Jeder der eine Licenz erhält, ist dadurch nur
zur Haltung eines Wagens berechtiget, und Falls er
einen zweyten u. s. w. halten wollte, hätte er sich um
eine neue Licenz zu bewerben.
3. Der zur Stellfuhr bestimmte Wagen kann zwar
ein Leiterwagen, sogenannter Steyrerwagen seyn, muß
aber mit ordentlichen Sitzen und mit einer Bedachung
versehen werden.
4. Dürfen solche Stellfuhren nur auf derjenigen
Strasse, die unmittelbar von dem Orte ihres Befugnisses =
nach Wien und zurück füͤhret, fahren, ohne Nebenwege ¬
einzuschlagen.
5. Müssen sie an dem in der Licenz bestimmt auszudrückenden ¬
Tage der Woche, sie mögen Besiellungen haben ¬
oder nicht, eintreffen, und spätestens den anderen
Tag zurückfahren; auch dürfen sie während ihres Aufenthaltes ¬
in Wien, kein Fuhrwerk anders wohin annehmen. -
6. Müssen sie sich des Stappelns d. i. des Aufhaltens ¬
auf der Strasse und Ansprechens der Parteyen
enthalten, und an einem bestimmt anzugebenden Orte,
es mag ein Wirthshaus oder Privathaus seyn, der in
der Licenz auszudrücken ist, und nirgends anderswo
einkehren, wo sie auch die Fahrlustigen ab zusetzen und
aufzunehmen haben.