Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

Beschaffenheit =
  der
Stellfuhren =
  und
Ordnung
für  dieselben. =


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sitzen  und  Mitfahren  zu  finden,  nach  Wien  zu  kommen, ¬
  und  solchergestalt  sich  widerrechtlich  der  Zeiselfuhren ¬
  anzumassen.
Circ.  Verord.  4.  April  1782.
Die  Störerey  ist  eingestellt.
Reggsv.  27.  October  1786.
D.
Von  dem  Stellfuhrwerke.
§.  1222.
Befugnisse  auf  Stellfuhren  besonders  auf  Poststrassen =
  sollen  nicht  so  leicht  ertheilet  werden.
Hofd.  17.  Febr.  1803.
Um  nun  den  von  der  k.  k.  Policey-Ober-Direction
angezeigten  Unfügen,  welche  durch  die  vom  Lande  kommenden, ¬
  theils  mit  obrigreitlichen  Licenzen,  theils  ohne ¬
  solche  versehenen  Fuhrparteyen  in  Wien  zum  Nachtheile =
  der  hiesigen  Stadtlehenkutscher  und  Fiaker  Platz
greifen,  und  den  Unterschleifen,  die  dabey  eintreten
vorzubeugen,  sind  folgende  Bestimmungen,  die  bey
künftiger  Ertheilung  der  Licenzen  zu  Stellfuhren  vom
flachen  Lande  nach  Wien  und  zurück  genau  zu  beobachten ¬
  sind,  festgesetzet:
1.  Jede  Ortsobrigkeit  hat  das  Recht,  Lieenzen ¬
  zu  Stellfuhren  zu  verleihen,  jedoch  muͤssen  diese ¬
  von  dem  Kreisamte  vidiret  werden;  und  von  letzterem =
  ist  aber  jede  solche  Licenzertheilung  die  Anzeige
an  Regierung  zu  machen.
            
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