Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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2.  An  den  Tagen,  wo  der  Eigenthümer  einer
solchen  Licenz  Zeiselfuhrwerk  verrichtet,  ist  demselben
durchaus  untersagt,  sich  in  der  Stadt  und  in  den  Vorstädten, ¬
  jene  Plätze  ausgenommen,  welche  ihnen  von
der  Obrigkeit  werden  angewiesen  werden,  aufzustellen:
sondern  jeder  ist  bemüssiget,  zu  der  ihm  zunächst  gelegenen =
  Linie  zu  fahren,  welches  aber  an  jenen  Tagen,
wo  derselbe  Kleinfuhrwerk  verrichtet,  nicht  zu  gelten  hat.
3.  Jedem  der  nicht  mit  einer  LehenwagenamtsLicenz ¬
  versehen  ist,  ist  es  bey  einer  Geldstrafe  von  19  fl.
W.  W.,  das  zweyte  Mahl  von  36  fl.  W.  W.  und
das  dritte  Mahl  bey  Confiscation  des  Wagens  und
ferde  verbothen,  Lohnfuhren  zu  verrichten;  (dader ¬

her  jeder  befugte  Lehenfuhrmann  zum  Kennzeichen,  das
ihm  ertheilte  Nummer  auf  den  Wagen  zu  heften  hat,
widrigenfalls  er  das  erste  Mahl  gewarnet,  das  zweyte
Mahl  mit  Arrest,  und  das  dritte  Mahl  mit  Stockstreichen ¬
  bestrafet  wird.
Reggs.  Circ.  30.  Juny  1812.)
4.  Diese  Licenz  gewährt  nur  ein  persönliches
Recht,  sie  darf  daher  weder  verkauft,  noch  ausgeliehen =
  werden.  Der  Verkauf  oder  die  Ausleihung  einer
solchen  Licenz  zieht  den  Verlust  des  Befugnisses  nach  sich.
5.  Wer  an  seiner  Statt  einen  Knecht  fahren  lassen ¬
  will,  muß  sich  bey  der  Policey-Bezirks-Direction
um  einen  Erlaubnißschein  hierzu  bewerben.
            
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