Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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pur  gegen  Lösung  einer  stadthauptmannschaftlichen  Licenz, =
  und  Entrichtung  einer  jährlichen  Taxe  von  6  fl.
W.  W.  gestattet.
Reggs.  Circ.  30.  Juny  1812.  §.  4.
Die  Ertheilung  der  Kleinfuhrwerks-Licenzen  ist
daher  bey  der  k.  k.  Stadthauptmannschaft
gegen  Beybringung  eines  gründherrlichen  Zeugnisses
mündlich  anzusuchen,  wo  auch  die  Taxe  zu  erlegen  seyn
wird.
Eod.
Das  Formular  ist  folgendes:
Mit  gegenwärtiger  Licenz  wird  dem  N.  N.  wohnHaus =
  Nro.  die  Bewilligung  ertheilt,  sohaft =

wohl  Klein-  als  Zeiselfuhrwerk  mit  einem  Wagen,
zu  verrichten,  wofür  er  den  Aufschlag  mit
Nro.
jährlichen  6  fl.  W.  W.  zu  dem  k.  k.  Lehenwagenamte
im  Monat  September  zu  entrichten,  und  wenn  er  zu
fahren  aufhört,  diese  Licenz  bey  dem  k.  k.  Lehenwagenamte -
  sammt  der  Gebühr  von  6  fl.  W.  W.  zurückzulegen =
  hat.
Insbesondere  ist  zu  bemerken:
1.  Kein  mit  einer  solchen  Licenz  versehener  Fuhrmann ¬
  ist  befugt,  mit  einem  halbgedeckten  oder  sonst
offenen  Kalesch,  sondern  nur  mit  einem  offenen  Leiterwagen ¬
  zu  fahren.
Bes.  Gew.  u.  Handelsgesetzk.  l.  Th.  II.  B.
3
            
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