Volltext : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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Der  §.  12  der  Artikeln  der  bürgerlichen  Stadttrödler =
  enthält  ferner  zwar  in  Formalibus,  daß  den  bürgerlichen ¬
  Stadttrödlern  allein  zustehen  soll,  die  alten
Maskenkleider  in-  und  vor  der  Stadt  zu  führen,  auszuhängen ¬
  und  zu  verkaufen  oder  auszuleihen,  ohne  daß
sie  von  jemand,  noch  von  dem  Handelsstande,  in  Folge =
  der  unterm  6.  Februar  1753  ergangenen  allerhöchsten ¬
  Resolution  vom  2.  Februar  1753  beeinträchtiget
werden,  so  daß  den  bürgerlichen  Trödlern  das  ausschließende ¬
  Privilegium  zur  Führung  und  Ausleihung  der
alten  Masken  ertheilet,  und  den  bürgerlichen  Kaufund ¬
  Handelsleuten  sowohl  als  allen  übrigen  Parteyen
die  Ausleihung  alter  Maskenkleider  unter  einem  Pönfall ¬
  von  50  fl.  untersagt  wurde,  jedoch  unter  der  ausdrücklichen ¬
  Bedingung,  daß  die  Trödler  dafür  jährlich
200  fl.  ad  cassam  pauperum  erlegen.
Allein,  da  nicht  nur  diese  Artikel  von  keiner  eigentlichen ¬
  Wirkung  seyn  können,  weil  ihnen  die  l.  f.
Bestatigung  mangelt,  sondern  auch  derley  ausschließende ¬
  Privilegien  mit  den  dermahligen  Gesetzen  und  der
Verfassung  nicht  vereinbarlich  sind,  und  weil  endlich,
wie  es  bey  der  Stiftungs=Haupt=Cassa  erhoben  wurde,
die  Trödler  diese  200  fl.  schon  viele  Jahre  nicht  mehr
zahlen,  so  haben  sie  auf  jenes,  was  ihnen  dafür  eingestanden ¬
  wurde,  keinen  Anspruch  mehr.
Aus  diesen  Betrachtungen,  und  indem  die  Aus¬
            
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